Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
01.01.2024 bis 31.12.2028 — BGBl. I Nr. 2/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 2/2025 (Stammfassung) · aufgehoben
Art. 701.01.202431.12.2028 BGBl. I Nr. 2/2025 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2025,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 2/2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2028

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 55

Text

3. Abschnitt
eHealth, Gesundheitspersonal und Patientenversorgung digital vor ambulant vor stationär

Artikel 7

eHealth

  1. Absatz eins,Zur Erfüllung eines wichtigen öffentlichen Interesses kommen die Vertragsparteien überein, die öffentliche Gesundheitstelematik-Infrastruktur als Fundament für eine weitreichende digitale Transformation im Gesundheitswesen und an der Nahtstelle zum Pflegewesen auszubauen. Dieses öffentliche Interesse ergibt sich insbesondere aus nachstehenden Zielsetzungen:
    1. Ziffer eins
      den digitalen Zugang von eHealth Anwendungen in das Gesundheitswesen unter Nutzung der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur zu priorisieren und Regelungen für die Nutzung dieser Gesundheitstelematik-Infrastruktur festzulegen
    2. Ziffer 2
      der Stärkung der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung durch und für die Nutzung digitaler Anwendungen
    3. Ziffer 3
      Sicherstellung und Verbesserung des niederschwelligen Zugangs zu digital unterstützten Gesundheitsleistungen unter Nutzung der öffentlichen Gesundheitstelematikinfrastruktur
    4. Ziffer 4
      der verbesserten Prävention und Erkennung von Krankheiten, der Ermöglichung individuell ausgerichteter Therapien und der Eröffnung neuer Heilungschancen durch die systematische Auswertung von medizinischen Daten
    5. Ziffer 5
      einer verbesserten, schnelleren Verfügbarkeit medizinischer Informationen, die zu einer Qualitätssteigerung diagnostischer und therapeutischer Entscheidungen sowie der Behandlung und Betreuung führt,
    6. Ziffer 6
      der Steigerung der Prozess- und Ergebnisqualität von Gesundheitsdienstleistungen sowie der Patient:innenzufriedenheit,
    7. Ziffer 7
      dem Ausbau integrierter Versorgung und eines sektorenübergreifenden Prozessmanagements im öffentlichen Gesundheitswesen,
    8. Ziffer 8
      der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung,
    9. Ziffer 9
      der zielgerichteten Unterstützung der Arbeit sowie der Leistungen aller Gesundheitsberufe
    10. Ziffer 10
      der Stärkung der Bevölkerungs- und Patient:innenrechte, insbesondere der Informationsrechte und des Rechtsschutzes gemäß den datenschutzrechtlichen und sicherheitstechnischen Vorgaben bei der Verwendung von personenbezogenen Daten,
    11. Ziffer 11
      einem Beitrag zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit,
    12. Ziffer 12
      einem Beitrag zur Optimierung der Patient:innenströme und –wege gemäß Artikel 9, insbesondere unter Nutzung der Gesundheitsberatung 1450, sowie
    13. Ziffer 13
      der Verbesserung der Möglichkeit der Sekundärdatennutzung von Gesundheitsdaten unter Wahrung des Datenschutzes.
  2. Absatz 2,Ausgehend von diesen Zielsetzungen werden die Vertragsparteien alle Anstrengungen unternehmen, die Informations- und Kommunikationstechnologien als Instrument zur Modernisierung des Gesundheitswesens unter Wahrung der sozialen, technischen, rechtlichen und ethischen Standards zu nutzen. Sie werden bei allen Maßnahmen und Entscheidungen die Sozialversicherung als gleichberechtigten Systempartner einbeziehen und Vorhaben mit überregionaler, bundesweiter oder europäischer Bedeutung unterstützen, deren Umsetzung für verbindlich erklären sowie die Einhaltung der diesbezüglich allenfalls festgelegten Vorgaben überwachen.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien bekennen sich zur sicheren und effizienten Betriebsführung sowie zur inhaltlichen und technischen Weiterentwicklung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA). Die Ziele und die Umsetzung sind gemeinsam zu definieren. In diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die öffentliche Gesundheitstelematik-Infrastruktur als Basisinfrastruktur dafür nützen, eHealth Anwendungen unter kontrollierten Rahmenbedingungen (Datenschutz, Datensicherheit), unter Sicherstellung von Interoperabilität und unter Einhaltung technischer Standards forcierter in die Regelversorgung auszurollen und bereits erfolgreich laufende Pilotprojekte rasch weiter zu entwickeln.
    2. Ziffer 2
      die ELGA GmbH zu einer wirkungsvollen und effizienten gemeinsamen eHealth-Einrichtung für die Planung und Koordination der Weiterentwicklung von eHealth und ELGA (insbesondere weitere eHealth- und ELGA-Anwendungen, z. B. soll die bundesweit einheitliche Diagnosencodierung für alle weiteren GDA in ELGA sichtbar gemacht und die „patient summary“ in ELGA implementiert werden) ausgestalten und erforderlichenfalls deren gesellschaftsrechtliche Grundlagen anpassen,
    3. Ziffer 3
      die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur, insbesondere durch die Nutzbarmachung von zentralen ELGA-Infrastrukturkomponenten für andere elektronische Gesundheitsdienste, verbessern,
    4. Ziffer 4
      die technische und ökonomische Evaluierung der Betriebsführung der verschiedenen ELGA-Komponenten und der Gesamtarchitektur durchführen und die daraus abzuleitenden Erkenntnisse zur Modernisierung und Stabilisierung der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur umsetzen,
    5. Ziffer 5
      die Verantwortung für die Durchführung und Finanzierung von Maßnahmen im eigenen Wirkungsbereich wahrnehmen und die dafür notwendigen Entscheidungen zeitgerecht treffen,
    6. Ziffer 6
      für wirkungsvolle Kontrollen der Betriebssicherheit und die Einhaltung der Betroffenenrechte im eigenen Wirkungsbereich sorgen,
    7. Ziffer 7
      die Transparenz aller Maßnahmen durch umfassende Informationstätigkeit sicherstellen,
    8. Ziffer 8
      alle notwendigen Schnittstellen eHealth-konform etablieren und der verbindlichen Nutzung zuführen.
  4. Absatz 4,Die Vertragsparteien bekennen sich zur technologischen Unterstützung der Versorgungsprozesse und werden Rahmenbedingungen im Sinne des Absatz 2, für den breiteren Einsatz von elektronischen Gesundheitsdiensten folgend einer gemeinsam zu erarbeitenden eHealth-Strategie schaffen und weiterentwickeln. Dazu zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Festlegung von fachlichen, prozessualen und infrastrukturellen Anforderungen,
    2. Ziffer 2
      die Verbesserung der technischen und semantischen Interoperabilität auf der Grundlage internationaler Standards und Nomenklaturen,
    3. Ziffer 3
      Das e-card-System ist eIDAS- konform auszugestalten,
    4. Ziffer 4
      Ausbau von Sicherheit (Cybersecurity) und Austrian Health CERT,
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zur Sicherstellung der Kontinuität der Versorgung an den Übergängen von Gesundheit und Pflege,
    6. Ziffer 6
      die Entwicklung patientenbezogener öffentlicher elektronischer Gesundheitsdienste auf der Grundlage eines festgestellten Bedarfs sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von Betroffenen bei der Verwendung der öffentlichen Gesundheitstelematik-Infrastruktur und zum Schutz ihrer Privatsphäre,
    7. Ziffer 7
      die Intensivierung der Nutzung von leistungsanbieterspezifischen Diensten, wie Wissens- und Entscheidungsunterstützungssystemen,
    8. Ziffer 8
      die Errichtung bzw. Anpassung ökonomischer und sonstiger Regelwerke sowie die Evaluierung der Effekte von elektronischen Gesundheitsdiensten,
    9. Ziffer 9
      die Förderung der Kooperation und des Erfahrungsaustausches,
    10. Ziffer 10
      die Willensbekundung, gemeinsame Finanzierungsformen zu entwickeln und
    11. Ziffer 11
      die gemeinsame Finanzierung von ELGA gemäß Artikel 35, Absatz 6,
  5. Absatz 5,Die Vertragsparteien bekennen sich zum Ausbau der IKT-Sicherheitskompetenz im Gesundheitswesen. Hierzu werden sie insbesondere dafür Sorge tragen, dass vor allem die für Einrichtungen der kritischen Infrastruktur (insbesondere entsprechend EU-Richtlinie NIS2) notwendigen Ressourcen bereitgestellt und die organisationsübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des „Austrian Health Computer Emergency Response Team (Austrian Health CERT)“ nachhaltig ausgebaut wird.
  6. Absatz 6,Die Bundesgesundheitsagentur evaluiert die gemäß den Absatz 3, bis 5 erzielten Fortschritte. Die Zielsteuerungspartner berichten der Bundesgesundheitsagentur zumindest jährlich über den Stand der Entwicklung.

Schlagworte

Prozessqualität, Bevölkerungsrecht, Informationstechnologie, Wissensunterstützungssystem

Im RIS seit

24.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20012819

Dokumentnummer

NOR40267882

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/2/A7/NOR40267882