Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 1/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2025,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
4. Abschnitt
Steuerungsbereiche der Zielsteuerung-Gesundheit
Art. 11Artikel 11
Ausrichtung der Zielsteuerung-Gesundheit
(1)Absatz eins,Auf Basis der im 2. Abschnitt dargestellten Prinzipien und der Ziele gemäß Art. 5 und Art. 6 ist die Zielsteuerung-Gesundheit in den nachfolgenden vier SteuerungsbereichenAuf Basis der im 2. Abschnitt dargestellten Prinzipien und der Ziele gemäß Artikel 5 und Artikel 6, ist die Zielsteuerung-Gesundheit in den nachfolgenden vier Steuerungsbereichen
Finanzziele gemäß Art. 15 bis Art. 17Finanzziele gemäß Artikel 15 bis Artikel 17
zu konkretisieren.
(2)Absatz 2,Für die im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit durch die Steuerungsbereiche erfassten Zielvereinbarungen sind Messgrößen und Zielwerte zu definieren. Die Messgrößen sollen auch für internationale Vergleiche und Leistungsmessungen verwendbar sein.
(3)Absatz 3,Bund, Länder und Sozialversicherung auf Bundesebene bzw. Land und Sozialversicherung auf Landesebene verantworten gemeinsam und gegenseitig den Abschluss des Zielsteuerungsvertrages auf Bundesebene bzw. die Beschlussfassung der mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen und stellen die Umsetzung und Einhaltung der Zielsteuerung-Gesundheit sicher. Dies schließt eine gegenseitige Information und Konsultation über beabsichtigte Maßnahmen, die im jeweiligen Wirkungsbereich getroffen werden und Auswirkungen auf den anderen Versorgungssektor haben können, mit ein. Zur Umsetzung der verbindlich vereinbarten Ziele haben Bund, Länder und Sozialversicherung einander umfassend und wechselseitig zu unterstützen. Im Konfliktfall ist jedenfalls die jeweilige Zielsteuerungskommission zu befassen.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Dokumentnummer
NOR40267946