Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 1/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 1/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2025,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 1/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 12

Steuerungsbereich Ergebnisorientierung

  1. Absatz eins,Der Steuerungsbereich Ergebnisorientierung umfasst insbesondere folgende Inhalte:
    1. Ziffer eins
      Bundesweite Rahmenvorgaben für ergebnisorientierte Versorgungsziele und wirkungsorientierte Gesundheitsziele abgeleitet aus den Gesundheitszielen Österreich
    2. Ziffer 2
      Fortsetzung und Weiterentwicklung einer regelmäßigen, systematischen, international vergleichbaren und regionalisierten Messung der Outcomes im Gesundheitssystem
    3. Ziffer 3
      Weiterentwicklung und Durchführung einer abgestimmten Qualitätsmessung mit Fokus auf Ergebnisqualität sowie Optimierung der Prozess- und Strukturqualität, sowohl sektorenübergreifend als auch in den jeweiligen Sektoren. Wichtig ist der Einbezug aller wesentlichen bestehenden Qualitätsinstrumente samt verpflichtender Indikatoren in die Qualitätsmessung.
    4. Ziffer 4
      Evidenzbasierung (HTA) Diagnose- und Behandlungsmethoden inkl. Arzneispezialitäten
    5. Ziffer 5
      Gesundheitsförderung und Prävention gemäß Gesundheitsförderungsstrategie
    6. Ziffer 6
      Stärkung der Gesundheitskompetenz inkl. Monitoring unter Nutzung der Potenziale der Digitalisierung
    7. Ziffer 7
      Entwicklung und schrittweise Umsetzung eines öffentlich finanzierten Impfprogramms für alle in Österreich lebenden Menschen. Die dafür erforderlichen konzeptionellen Arbeiten samt einer Evaluierung hinsichtlich des Impfplans sind durchzuführen, und die rechtlichen und finanziellen Grundlagen zu schaffen.
  2. Absatz 2,Auf Landesebene sind – soweit nicht schon erfolgt bzw. Adaptierungsbedarf gegeben – regionale Gesundheits- und Versorgungsziele festzulegen sowie die Schwerpunkte aus der Gesundheitsförderungsstrategie gemeinsam umzusetzen.

Schlagworte

Prozessqualität, Diagnosemethode, Gesundheitsziel

Im RIS seit

24.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20012820

Dokumentnummer

NOR40267947

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/1/A12/NOR40267947