Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 1/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2025,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Art. 9Artikel 9
Entscheidungen zur Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene
(1)Absatz eins,In der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission gemäß Art. 27 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ist der Entwurf für das mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen und bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Abs. 2.In der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission gemäß Artikel 27, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ist der Entwurf für das mehrjährige Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen und bildet die Grundlage und den Rahmen für die Aufgaben gemäß Absatz 2,
(2)Absatz 2,In den Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit erfolgen in der Landes-Zielsteuerungskommission zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):
Koordination, Abstimmungen, Festlegungen, Konkretisierungen und Terminisierung aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung
Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und Behandlung des Monitoringberichts gemäß Art. 18Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und Behandlung des Monitoringberichts gemäß Artikel 18
Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß Art. 21 bis Art. 25Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß Artikel 21 bis Artikel 25
Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (z. B. Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärztinnen/Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen etc.); Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs
Angelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß Art. 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des GesundheitswesensAngelegenheiten des Regionalen Strukturplans Gesundheit gemäß Artikel 5, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural
Umsetzung der bundesweiten Gesundheitsförderungsstrategie
Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds gemäß Art. 12 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des GesundheitswesensAngelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds gemäß Artikel 12, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen
Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement
Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben
Schlagworte
Finanzierungsmechanismus
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Dokumentnummer
NOR40267944