Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vet-GebrauchsinformationsV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 10/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Besondere Lagerungshinweise
§ 6.Paragraph 6,
Die besonderen Lagerungshinweise im Sinne des Art. 14 Abs. 1 lit. h der Verordnung (EU) 2019/6 umfassen insbesondere Die besonderen Lagerungshinweise im Sinne des Artikel 14, Absatz eins, Litera h, der Verordnung (EU) 2019/6 umfassen insbesondere
einen Hinweis darauf, dass die Veterinärarzneispezialität außerhalb der Reich- und Sichtweite von Kindern aufzubewahren ist,
einen Hinweis auf die Lagerungsbedingungen,
einen Hinweis auf das in der Kennzeichnung angegebene Verfalldatum sowie eine Warnung vor dem Überschreiten dieses Datums,
gegebenenfalls einen Hinweis auf bestimmte sichtbare Anzeichen dafür, dass die Veterinärarzneispezialität nicht mehr zu verwenden ist,
gegebenenfalls Angaben über die Haltbarkeit der Veterinärarzneispezialität nach Anbruch der Primärverpackung oder nach Gebrauchsfertigmachung der Veterinärarzneispezialität, und
einen Hinweis darauf, dass das Tierarzneimittel nach dem auf dem Etikett oder der äußeren Umhüllung oder dem Behältnis angegebenen Verfalldatum nicht mehr verwendet werden darf.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Dokumentnummer
NOR40268147