Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vet-FachinformationsV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 10/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Wartezeit
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Wartezeit ist im Sinne des Art. 35 Abs. 1 lit. c sublit. xiii der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fachinformation anzugeben. Dabei sindDie Wartezeit ist im Sinne des Artikel 35, Absatz eins, Litera c, sublit. xiii der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fachinformation anzugeben. Dabei sind
die unterschiedlichen Wartezeiten für jede Zieltierart, und
Wartezeiten für tierisches Gewebe und tierische Produkte wie Milch, Eier oder Honig
gesondert anzugeben.
(2)Absatz 2,Bei Veterinärarzneispezialitäten, die ausschließlich bei nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten angewendet werden dürfen, hat die Fachinformation einen entsprechenden Hinweis zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Dokumentnummer
NOR40268187