Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vet-FachinformationsV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 10/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Pharmakologischebzw. Immunologische Angaben
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die pharmakologischen Angaben im Sinne des Art. 35 Abs. 1 lit. d sublit. i bis iii der Verordnung (EU) 2019/6 umfassen Aussagen überDie pharmakologischen Angaben im Sinne des Artikel 35, Absatz eins, Litera d, sublit. i bis iii der Verordnung (EU) 2019/6 umfassen Aussagen über
die Wirkstoffgruppe nach dem anatomisch-therapeutisch-chemikalischen Veterinärcode („ATCvet Code“),
pharmakologische Angaben hinsichtlich den Wirkungsmechanismus, sofern dieser bekannt ist, und
jene pharmakodynamischen Wirkungen, die im Hinblick auf eine sichere und zweckdienliche Anwendung von Bedeutung sind,
pharmakokinetischen Angaben über die allgemeinen Merkmale des Wirkstoffes im Hinblick auf
die Merkmale der Zieltierart, für die die Veterinärarzneispezialität bestimmt ist, über Besonderheiten im Zusammenhang mit bestimmten Begleitumständen der Anwendung sowie über jeden bekannten Zusammenhang zwischen Plasma/Blutkonzentration und therapeutischer Wirkung und Nebenwirkung,
falls zutreffend, sind hier Angaben zur Umweltverträglichkeit, die für die Umwelt von besonderer Bedeutung sind, anzuführen.
(2)Absatz 2,Bei immunologischen Veterinärarzneispezialitäten sind anstelle Abs. 1 Z 2 und Z 3 immunologische Angaben zu machen.Bei immunologischen Veterinärarzneispezialitäten sind anstelle Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, immunologische Angaben zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Dokumentnummer
NOR40268188