Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 11/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Koordinierungsstelle
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat in seinem oder ihrem Bundesministerium eine Koordinierungsstelle einzurichten, die als Ansprechsstelle für die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle in den Angelegenheiten der ELGA-Ombudsstelle dient.
(2)Absatz 2,Die Koordinierungsstelle hat jährlich einen Tätigkeitsbericht der ELGA-Ombudsstelle für das vorangegangene Kalenderjahr zu erstellen und eine Koordinierungssitzung für die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle durchzuführen. Die Koordinierungssitzung hat zumindest einmal jährlich stattzufinden und im Bedarfsfall sind auch weitere Stakeholder einzubeziehen.
(3)Absatz 3,Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle haben
bei der Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts mitzuwirken, wofür die einzelnen Beiträge der gemäß § 5 Abs. 3 herangezogenen Auftragsverarbeiter bis zum 31. März des Berichtsjahres an die Koordinierungsstelle zu übermitteln sind,bei der Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts mitzuwirken, wofür die einzelnen Beiträge der gemäß Paragraph 5, Absatz 3, herangezogenen Auftragsverarbeiter bis zum 31. März des Berichtsjahres an die Koordinierungsstelle zu übermitteln sind,
an den von der Koordinierungsstelle durchgeführten Koordinierungssitzungen teilzunehmen, und
die Wochen- und Monatsstatistiken zu erfassen und an die Koordinierungsstelle zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die Modalitäten der Teilnahme an der Koordinierungssitzung gemäß Abs. 3 Z 2 hat die Koordinierungsstelle festzulegen.Die Modalitäten der Teilnahme an der Koordinierungssitzung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat die Koordinierungsstelle festzulegen.
(5)Absatz 5,Der Tätigkeitsbericht gemäß Abs. 2 ist den ELGA-Systempartnern sowie den gemäß § 5 Abs. 3 herangezogenen Auftragsverarbeitern zu übermitteln und auf der Website des Bundesministeriums zu veröffentlichen.Der Tätigkeitsbericht gemäß Absatz 2, ist den ELGA-Systempartnern sowie den gemäß Paragraph 5, Absatz 3, herangezogenen Auftragsverarbeitern zu übermitteln und auf der Website des Bundesministeriums zu veröffentlichen.
Schlagworte
Wochenstatistik
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Dokumentnummer
NOR40268246