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§ 8 SupE-V

Fassungen
ab 01.04.2025 — BGBl. II Nr. 11/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.04.2025 BGBl. II Nr. 11/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2025BGBl. II Nr. 11/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SupE-V

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Überprüfung der Identität der betroffenen Personen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die betroffenen Personen (Absatz 2,) oder deren gesetzliche oder bevollmächtige Vertreter/innen (Absatz 3,) haben den Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle die eindeutige Identität nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Die betroffenen Personen haben der ELGA-Ombudsstelle ihre eindeutige Identität
    1. Ziffer eins
      persönlich durch Vorsprache und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, oder
    2. Ziffer 2
      schriftlich auf dem Postweg
      1. Litera a
        unter Angabe des Namens, allfälliger akademischer Grade, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie der Telefonnummer, Anschrift oder E-Mail-Adresse der betroffenen Person, und
      2. Litera b
        mit beigeschlossener Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises und
      3. Litera c
        eigenhändig unterschriebenem Antrag, oder
    3. Ziffer 3
      elektronisch mittels E-ID (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG)
    nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Vertreter/innen der betroffenen Personen haben der ELGA-Ombudsstelle sowohl ihre eindeutige Identität, als auch die der von ihnen vertretenen Personen
    1. Ziffer eins
      persönlich durch Vorsprache des Vertreters/der Vertreterin und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises
      1. Litera a
        des Vertreters/der Vertreterin und
      2. Litera b
        der vertretenen Person, oder
    2. Ziffer 2
      schriftlich auf dem Postweg
      1. Litera a
        unter Angabe des Namens, allfälliger akademischer Grade, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie der Telefonnummer, Anschrift oder E-Mail-Adresse des Vertreters/der Vertreterin, und
      2. Litera b
        mit beigeschlossener Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises
        1. Sub-Litera, a, a
          des Vertreters/der Vertreterin und
        2. Sub-Litera, b, b
          der vertretenen Person sowie
      3. Litera c
        eigenhändig unterschriebenem Antrag des Vertreters/der Vertreterin, oder
    3. Ziffer 3
      elektronisch mittels E-ID (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) des Vertreters/der Vertreterin und Übermittlung einer Kopie der vertretenen Person
 
nachzuweisen.
  1. Absatz 4,Die Vertreter/innen der betroffenen Personen haben der ELGA-Ombudsstelle das Bestehen einer gesetzlichen oder bevollmächtigen Vertretungsbefugnis nachzuweisen.
  2. Absatz 5,Die Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle dürfen Auskünfte über die in ELGA und in den eHealth-Angelegenheiten gespeicherten Daten nur erteilen, wenn die eindeutige Identität gemäß Absatz 2 und 3 sowie das Bestehen einer allfälligen Vertretungsbefugnis gemäß Absatz 4, im Vier-Augen-Prinzip festgestellt wurde. Aus innerorganisatorischen Gründen darf von diesem Vier-Augen-Prinzip kurzzeitig abgegangen werden. Die Gründe hiefür sind von der ELGA-Ombudsstelle zu dokumentieren.
  3. Absatz 6,Ist den Mitarbeiter/innen der ELGA-Ombudsstelle die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips gemäß Absatz 5, regelmäßig nicht möglich, so hat die die ELGA-Ombudsstelle die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß Absatz 2 und 3 sowie das Bestehen einer allfälligen Vertretungsbefugnis gemäß Absatz 4, mittels eines adäquaten innerorganisatorischen und schriftlich festgelegten Kontrollmechanismus die Durchführung der Identitätsfeststellungen gemäß Absatz eins, zu kontrollieren und sicherzustellen.
  4. Absatz 7,Über die Überprüfung der eindeutigen Identität gemäß Absatz 2 und 3 und die Durchführung eines innerorganisatorischen Kontrollmechanismus gemäß Absatz 6, hat die ELGA-Ombudsstelle schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind von der Koordinierungsstelle gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, regelmäßig risikobasierten Kontrollen zu unterziehen.

Im RIS seit

03.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012827

Dokumentnummer

NOR40268247