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§ 21 TAMBO

Fassungen
ab 29.01.2025 — BGBl. II Nr. 10/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute29.01.2025 BGBl. II Nr. 10/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierarzneimittelbetriebsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

29.01.2025BGBl. II Nr. 10/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TAMBO

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Wartungs- und Kalibrierungsprogramm

Paragraph 21,

Ein Wartungs- und – sofern für die Tierarzneimittelsicherheit erforderlich – Kalibrierungsprogramm, das schriftliche Anweisungen über Wartung, Kalibrierung und Überprüfungen der Ausrüstung einschließlich Zubehör und Werkzeug zu enthalten hat, ist schriftlich zu erstellen und im Betrieb aufzubewahren. Die Anweisungen haben insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Festlegung der Verantwortlichkeit für Wartung und Kalibrierung,
  2. Ziffer 2
    Wartungs- und Kalibrierungspläne, und
  3. Ziffer 3
    eine detaillierte Beschreibung der für die Wartungs- und Kalibrierungsverfahren verwendeten Methoden, Ausrüstung und Materialien sowie eine Beschreibung der Vorgangsweise bei der Zerlegung und beim Zusammenbau der Ausrüstung, soweit dies für Wartung und Kalibrierung erforderlich ist.

Schlagworte

Wartungsprogramm, Wartungssicherheit, Wartungsplan, Wartungsverfahren

Im RIS seit

03.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012828

Dokumentnummer

NOR40268276