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§ 22 TAMBO

Fassungen
ab 29.01.2025 — BGBl. II Nr. 10/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 22 heute29.01.2025 BGBl. II Nr. 10/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierarzneimittelbetriebsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

29.01.2025BGBl. II Nr. 10/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TAMBO

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Dokumentation hinsichtlich Lagerung und Lieferung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,In schriftlichen Verfahrensbeschreibungen sind die Arbeitsvorgänge festzulegen, die die Qualität der Tierarzneimittel beeinflussen können, insbesondere über
    1. Ziffer eins
      Annahme und Kontrolle der Lieferungen,
    2. Ziffer 2
      Lagerung,
    3. Ziffer 3
      Aufzeichnungen der Lagerungsbedingungen (einschließlich Temperaturmessungen und – sofern hinsichtlich Produktqualität relevant – Luftfeuchtigkeitsmessungen),
    4. Ziffer 4
      Sicherheit von Vorräten (Maßnahmen gegen Diebstahl etc.),
    5. Ziffer 5
      Entnahme aus dem Verkaufslager,
    6. Ziffer 6
      Dokumentation der Kundenaufträge,
    7. Ziffer 7
      Zurücksendung von Erzeugnissen, und
    8. Ziffer 8
      Rückrufpläne.
  2. Absatz 2,Über Ausgangsmaterial, Zwischenprodukte, Bulkware, Endprodukte, Fertigprodukte oder Verpackungsmaterial, die in die der Lagerung dienenden Betriebsräume eingebracht oder von dort abgegeben werden, sind Aufzeichnungen zu führen, welche zumindest folgende Angaben enthalten müssen:
    1. Ziffer eins
      die Art und Menge,
    2. Ziffer 2
      das Datum des Zuganges und zutreffendenfalls des Abganges,
    3. Ziffer 3
      zutreffendenfalls die Chargennummer, und
    4. Ziffer 4
      von wem sie übernommen und zutreffendenfalls an wen sie abgegeben wurden.
  3. Absatz 3,Im Hinblick auf die Tierarzneimittel und das Verpackungsmaterial gemäß Absatz 2, ist durch deren Kennzeichnung oder andere geeignete Maßnahmen eine eindeutige Zuordnung zu ermöglichen sowie anzugeben, ob diese gebilligt, zurückgewiesen oder freigegeben sind, oder ob die Entscheidung darüber noch nicht getroffen wurde.
  4. Absatz 4,In jedem Betrieb müssen für alle Ein- und Ausgänge von Tierarzneimitteln oder gegebenenfalls von Verpackungsmaterial Unterlagen in Form von Einkaufs- oder Verkaufsdokumenten in elektronischer Form oder in jeder sonstigen Form mit folgenden Mindestangaben aufbewahrt werden:
    1. Ziffer eins
      Datum,
    2. Ziffer 2
      Name des Tierarzneimittels oder gegebenenfalls des Verpackungsmaterials,
    3. Ziffer 3
      eingegangene bzw. gelieferte oder vermittelte Menge,
    4. Ziffer 4
      Name und Anschrift des Lieferanten bzw. des Empfängers,
    5. Ziffer 5
      Ergebnis einer visuellen Prüfung der Überverpackung und der korrekten Lieferung,
    6. Ziffer 6
      Chargennummer und
    7. Ziffer 7
      Transportbedingungen hinsichtlich Tierarzneimittel.

Schlagworte

Eingang, Einkaufsdokument

Im RIS seit

03.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012828

Dokumentnummer

NOR40268277