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§ 28 eHealthV 2025

Fassungen
ab 29.01.2025 — BGBl. II Nr. 11/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 28 heute29.01.2025 BGBl. II Nr. 11/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

eHealth-Verordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

29.01.2025BGBl. II Nr. 11/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

eHealthV 2025

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Die Rolle der Sozialversicherung und der Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau haben jeweils die von ihnen vorgenommenen Datenzugriffe und -verarbeitungen im Zuge der Abrechnung sowie Überprüfung der Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, GTelG 2012 zu verantworten.
  2. Absatz 2,Die Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen haben jeweils die von ihnen vorgenommenen Datenzugriffe und -verarbeitungen im Zuge der Abrechnung sowie Überprüfung der Abrechnung im Rahmen von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, GTelG 2012 zu verantworten.
  3. Absatz 3,Den in Absatz eins und Absatz 2, Genannten obliegt jeweils die Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 14, DSGVO über die von ihnen vorgenommen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise.

Schlagworte

Datenverarbeitung

Im RIS seit

03.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20012829

Dokumentnummer

NOR40268320