Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
eHealth-Verordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 11/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Die Rolle der Gesundheitsberatung 1450
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die Gesundheitsberatung 1450 hat die jeweils von ihr zu Zwecken der Impf-Anamnese vorgenommenen Zugriffe auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 zu verantworten.Die Gesundheitsberatung 1450 hat die jeweils von ihr zu Zwecken der Impf-Anamnese vorgenommenen Zugriffe auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012 zu verantworten.
(2)Absatz 2,Der Gesundheitsberatung 1450 obliegt die Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Art. 14 DSGVO über die von ihnen vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise.Der Gesundheitsberatung 1450 obliegt die Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 14, DSGVO über die von ihnen vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Dokumentnummer
NOR40268321