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Art. 7

Fassungen
ab 22.12.2024 — BGBl. III Nr. 29/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute22.12.2024 BGBl. III Nr. 29/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Chile)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2025,

Typ

Vertrag – Chile

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

22.12.2024BGBl. III Nr. 29/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 7

Sicherheit im Luftverkehr

  1. Ziffer eins
    Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien erneut, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen zu schützen, ein integraler Bestandteil dieses Abkommens ist.
  2. Ziffer 2
    Jede Vertragspartei leistet auf Ersuchen der anderen Vertragspartei jede erforderliche Unterstützung, um die widerrechtliche Inbesitznahme von Luftfahrzeugen und andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit ihrer Fluggäste, ihrer Besatzung, ihrer Luftfahrzeuge, ihrer Flughäfen und ihrer Flugsicherungseinrichtungen zu verhindern und jeder anderen Bedrohung der Sicherheit der zivilen Luftfahrt zu begegnen.
  3. Ziffer 3
    Ohne die Allgemeingültigkeit ihrer völkerrechtlichen Rechte und Pflichten einzuschränken, werden die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit dem am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Übereinkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen1, dem am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen2 und dem am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt3, das am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichnete Protokoll zur Bekämpfung unrechtmäßiger Gewalttaten auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen4, und das am 1. März 1991 in Montreal unterzeichnete Übereinkommen über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zwecke des Aufspürens5 sowie jeder anderen Übereinkunft über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, der die beiden Parteien beitreten, handeln.
  4. Ziffer 4
    Die Vertragsparteien handeln in ihren bilateralen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Übereinkommen bezeichneten Luftsicherheitsbestimmungen, soweit diese Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind. Sie verlangen, dass Betreiber von Luftfahrzeugen, die in ihrem Register eingetragen sind, oder Betreiber von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet haben, oder, im Falle der Republik Österreich, Betreiber von Luftfahrzeugen, die gemäß den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet Österreichs niedergelassen sind und eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union erhalten haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Luftsicherheitsbestimmungen handeln.
  5. Ziffer 5
    Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass von ihren Luftfahrzeugbetreibern verlangt werden kann, die Luftsicherheitsbestimmungen einzuhalten, die von der anderen Vertragspartei für den Einflug in das, den Ausflug aus dem und den Aufenthalt im Gebiet der anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet angemessene Maßnahmen zum Schutz von Luftfahrzeugen und zur Inspektion von Fluggästen, Besatzung, Handgepäck, Fracht und Luftfahrzeugvorräten vor und während des Einstiegs oder Beladens getroffen werden. Jede Vertragspartei prüft auch positiv jedes Ersuchen der anderen Vertragspartei um besondere Luftsicherheitsmaßnahmen zur Abwehr einer besonderen Bedrohung.
  6. Ziffer 6
    Kommt es zu einem Vorfall oder der Androhung eines Vorfalls der widerrechtlichen Inbesitznahme ziviler Luftfahrzeuge oder anderer widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzung, von Flughäfen oder Flugnavigationseinrichtungen, unterstützen die Vertragsparteien einander durch Erleichterung der Kommunikation und andere geeignete Maßnahmen, die darauf abzielen, einen solchen Vorfall oder eine solche Androhung rasch und sicher zu beenden.
  7. Ziffer 7
    Sollte eine Vertragspartei berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass die andere Vertragspartei von den Luftsicherheitsbestimmungen dieses Artikels abgewichen ist, können die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei um sofortige Konsultationen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Konsultationen beginnen innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Eingang eines solchen Ersuchens einer Vertragspartei. Wird innerhalb von 15 Tagen nach dem Datum eines solchen Ersuchens keine zufriedenstellende Einigung über die betreffenden Fragen erzielt, so stellt dies einen Grund für die Anwendung von Artikel 4 Absatz (1) dieses Abkommens (Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung der Genehmigung) dar. Sofern eine ernste Notlage dies erfordert, kann jede Vertragspartei vor Ablauf eines Monats vorläufige Maßnahmen ergreifen.

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1974,.

3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1974,.

4 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1990,.

5 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,.

Im RIS seit

12.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

20012832

Dokumentnummer

NOR40268382