Code-Sharing
Bei der Durchführung oder Erbringung der genehmigten Dienste auf den vereinbarten Strecken kann jedes benannte Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei mit benannten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei und/oder einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen eines Drittlandes Vereinbarungen über kooperatives Marketing, z. B. Blocked-Space-Vereinbarungen oder Code-Sharing-Vereinbarungen, treffen. Sollte ein solches Drittland vergleichbare Vereinbarungen zwischen den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei und anderen Luftfahrtunternehmen bei Diensten nach, von und über das Gebiet dieses Drittlandes nicht genehmigen oder zulassen, so haben die Luftfahrtbehörden der betreffenden Vertragspartei das Recht, solche Vereinbarungen nicht zu akzeptieren
Die obigen Bestimmungen unterliegen den Bedingungen, dass (a) die Fluggesellschaften in solchen Vereinbarungen über die entsprechende Autorität verfügen und (b) die Flugtickets und alle anderen Dokumente bezüglich der Bedingungen der Flugdienste und/oder Luftfrachtbriefe den Käufer oder Nutzer des Dienstes, die Fluggesellschaft, die tatsächlich jedes Segment des Dienstes betreiben wird, und die Fluggesellschaft, mit der eine handelsvertragliche Beziehung eingegangen wird, eindeutig angeben.
Die Luftverkehrsgesellschaften sind verpflichtet, den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien die beabsichtigten Vereinbarungen über Code-Sharing und Blocked Space im Einklang mit den Gesetzen und Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei vorzulegen.