Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vet-Fernabsatz-V
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 31/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel; 82/05 Lebensmittelrecht
Text
Unterlagen zur Lieferung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die bzw. der versendende Abgabeberechtigte hat jeder Lieferung einer Veterinärarzneispezialität neben ihrer Informations- und Bestätigungspflicht nach § 7 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG, BGBl. I Nr. 33/2014, Unterlagen beizufügen, aus denen mindestens folgende Angaben zu entnehmen sind:Die bzw. der versendende Abgabeberechtigte hat jeder Lieferung einer Veterinärarzneispezialität neben ihrer Informations- und Bestätigungspflicht nach Paragraph 7, Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,, Unterlagen beizufügen, aus denen mindestens folgende Angaben zu entnehmen sind: Name, Adresse, Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse und gegebenenfalls eine Faxnummer der bzw. des Abgabeberechtigten,
Name und pharmazeutische Form der Veterinärarzneispezialität,
Name und Adresse der Kundin bzw. des Kunden und gegebenenfalls einer Person gemäß § 3 Abs. 4 Z 6, der die Sendung ausgefolgt werden soll,Name und Adresse der Kundin bzw. des Kunden und gegebenenfalls einer Person gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 6,, der die Sendung ausgefolgt werden soll,
gegebenenfalls Name und Adresse des mit der Beförderung und Lieferung beauftragten Logistikunternehmens, und
Hinweis, gegebenenfalls die bzw. den Abgabeberechtigten zur Klärung von Fragen zu konsultieren.
(2)Absatz 2,Die Sendung ist der Kundin bzw. dem Kunden oder gegebenenfalls einer Person gemäß § 3 Abs. 4 Z 6 gegen eine Empfangsbestätigung auszufolgen.Die Sendung ist der Kundin bzw. dem Kunden oder gegebenenfalls einer Person gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 6, gegen eine Empfangsbestätigung auszufolgen.
Schlagworte
Informationspflicht
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268568