Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierärzteliste und -ausweisV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 37/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Strukturierung der Tierärzteliste
§ 3.Paragraph 3,
Die Tierärzteliste ist so zu führen, dass eine Sortierung nach
selbständig freiberuflich tätigen Tierärztinnen und Tierärzten,
in einem Arbeitsverhältnis beschäftigten Tierärztinnen und Tierärzten,
Tierärztinnen und Tierärzten, die die Berufseinstellung erklärt haben oder von der Pflichtmitgliedschaft zur Kammer ausgenommen sind sowie
Tierärztinnen und Tierärzten, die den Beruf gemäß § 7 Abs. 1 TÄG in Österreich ausüben,Tierärztinnen und Tierärzten, die den Beruf gemäß Paragraph 7, Absatz eins, TÄG in Österreich ausüben,
möglich ist. Weiters muss eine Sortierung der in Z 1 bis 3 genannten Tierärztinnen und Tierärzte nach Bundesländern und Bezirksverwaltungsbehörden (Berufssitz oder Dienstort, liegt ein solcher nicht vor nach dem Hauptwohnsitz) möglich sein.möglich ist. Weiters muss eine Sortierung der in Ziffer eins bis 3 genannten Tierärztinnen und Tierärzte nach Bundesländern und Bezirksverwaltungsbehörden (Berufssitz oder Dienstort, liegt ein solcher nicht vor nach dem Hauptwohnsitz) möglich sein.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268636