Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.03.2025 — BGBl. II Nr. 37/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.03.2025 BGBl. II Nr. 37/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärzteliste und -ausweisV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2025BGBl. II Nr. 37/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

86/02 Tierärzte

Text

Strukturierung der Tierärzteliste

Paragraph 3,

Die Tierärzteliste ist so zu führen, dass eine Sortierung nach

  1. Ziffer eins
    selbständig freiberuflich tätigen Tierärztinnen und Tierärzten,
  2. Ziffer 2
    in einem Arbeitsverhältnis beschäftigten Tierärztinnen und Tierärzten,
  3. Ziffer 3
    Tierärztinnen und Tierärzten, die die Berufseinstellung erklärt haben oder von der Pflichtmitgliedschaft zur Kammer ausgenommen sind sowie
  4. Ziffer 4
    Tierärztinnen und Tierärzten, die den Beruf gemäß Paragraph 7, Absatz eins, TÄG in Österreich ausüben,

möglich ist. Weiters muss eine Sortierung der in Ziffer eins bis 3 genannten Tierärztinnen und Tierärzte nach Bundesländern und Bezirksverwaltungsbehörden (Berufssitz oder Dienstort, liegt ein solcher nicht vor nach dem Hauptwohnsitz) möglich sein.

Im RIS seit

03.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012845

Dokumentnummer

NOR40268636