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§ 4

Fassungen
ab 01.03.2025 — BGBl. II Nr. 37/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.03.2025 BGBl. II Nr. 37/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärzteliste und -ausweisV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2025BGBl. II Nr. 37/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

86/02 Tierärzte

Text

Anmeldungs- und Eintragungsform in die Tierärzteliste

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Kammer hat für die Anmeldung zur Eintragung in die Tierärzteliste sowie für die Unterschriftsleistung gemäß Absatz 3, jeweils ein Formblatt aufzulegen. Zusätzlich ist die Änderung der Daten auch über das elektronische Formular auf der Internetseite der Kammer möglich.
  2. Absatz 2,In dem nach Absatz eins, aufgelegten Formblatt bzw. dem elektronischen Formular können außer den nach Paragraph eins, Absatz eins, erforderlichen Angaben auch weitere Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz 4, TÄG aufgenommen werden.
  3. Absatz 3,Jede Tierärztin bzw. jeder Tierarzt hat bei der Anmeldung zur Eintragung in die Tierärzteliste auf dem von der Kammer aufzulegenden Formblatt in entsprechenden Ausfertigungen jeweils ihre bzw. seine eigenhändige Unterschrift (Vor- und Familienname) zu leisten. Hiervon ist auch die elektronische Signatur sowie die Unterschrift im Wege der elektronischen Datenübermittlung (zB Unterschrift am Tablet) umfasst.

Schlagworte

Anmeldungsform, Vorname

Im RIS seit

03.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012845

Dokumentnummer

NOR40268637