Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierärzteliste und -ausweisV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 37/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Meldungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Kammer hat jede Eintragung in die Tierärzteliste ohne Verzug je nach gewähltem Berufssitz oder Dienstort der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie der zuständigen Landeshauptfrau bzw. dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen. Diese Mitteilungen haben die im § 1 angeführten Daten zu enthalten.Die Kammer hat jede Eintragung in die Tierärzteliste ohne Verzug je nach gewähltem Berufssitz oder Dienstort der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie der zuständigen Landeshauptfrau bzw. dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen. Diese Mitteilungen haben die im Paragraph eins, angeführten Daten zu enthalten.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus hat die Kammer jede Änderung oder Ergänzung der in § 1 Abs. 1 Z 1, 6 bis 10 und 14 bis 16 genannten Daten der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann mitzuteilen.Darüber hinaus hat die Kammer jede Änderung oder Ergänzung der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 6 bis 10 und 14 bis 16 genannten Daten der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Die Kammer hat dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jeweils im Jänner, April, Juli und Oktober eine vollständige, aktuelle Tierärzteliste einschließlich der Tierärztenummern in elektronischer Form kostenfrei zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268638