Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierärzteliste und -ausweisV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 37/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Streichung aus der Tierärzteliste
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Eine Streichung aus der Tierärzteliste gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 Tierärztekammergesetz (TÄKamG), BGBl. I Nr. 86/2012, ist von der Kammer vorzunehmen, wennEine Streichung aus der Tierärzteliste gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, Tierärztekammergesetz (TÄKamG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,, ist von der Kammer vorzunehmen, wenn die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes gemäß § 10 TÄG erlischt,die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes gemäß Paragraph 10, TÄG erlischt,
die Streichung aus der Tierärzteliste durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Disziplinarkommission gemäß § 66 TÄKamG angeordnet wird oderdie Streichung aus der Tierärzteliste durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Disziplinarkommission gemäß Paragraph 66, TÄKamG angeordnet wird oder
die Tierärztin bzw. der Tierarzt auf die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich schriftlich verzichtet und – sofern nicht lediglich eine grenzüberschreitende Tätigkeit gemäß § 7 TÄG vorliegt – unter Rückstellung ihres bzw. seines Tierärzteausweises die Streichung aus der Tierärzteliste verlangt.die Tierärztin bzw. der Tierarzt auf die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich schriftlich verzichtet und – sofern nicht lediglich eine grenzüberschreitende Tätigkeit gemäß Paragraph 7, TÄG vorliegt – unter Rückstellung ihres bzw. seines Tierärzteausweises die Streichung aus der Tierärzteliste verlangt.
(2)Absatz 2,Die Daten über Tierärztinnen und Tierärzte, die aus der Liste gestrichen wurden, sind von der Kammer 30 Jahre, unter Angabe des Grundes der Streichung, aufzubewahren. Diese Daten dürfen für die Beurteilung von neuerlichen Anträgen auf Eintragung in die Tierärzteliste sowie insbesondere auch zur Auskunftserteilung gemäß § 4 Abs. 2 und 3 TÄKamG herangezogen werden.Die Daten über Tierärztinnen und Tierärzte, die aus der Liste gestrichen wurden, sind von der Kammer 30 Jahre, unter Angabe des Grundes der Streichung, aufzubewahren. Diese Daten dürfen für die Beurteilung von neuerlichen Anträgen auf Eintragung in die Tierärzteliste sowie insbesondere auch zur Auskunftserteilung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 3 TÄKamG herangezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
NOR40268639