Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.03.2025 — BGBl. II Nr. 37/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.03.2025 BGBl. II Nr. 37/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierärzteliste und -ausweisV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.03.2025BGBl. II Nr. 37/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

86/02 Tierärzte

Text

Streichung aus der Tierärzteliste

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Eine Streichung aus der Tierärzteliste gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, Tierärztekammergesetz (TÄKamG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,, ist von der Kammer vorzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes gemäß Paragraph 10, TÄG erlischt,
    2. Ziffer 2
      die Streichung aus der Tierärzteliste durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Disziplinarkommission gemäß Paragraph 66, TÄKamG angeordnet wird oder
    3. Ziffer 3
      die Tierärztin bzw. der Tierarzt auf die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich schriftlich verzichtet und – sofern nicht lediglich eine grenzüberschreitende Tätigkeit gemäß Paragraph 7, TÄG vorliegt – unter Rückstellung ihres bzw. seines Tierärzteausweises die Streichung aus der Tierärzteliste verlangt.
  2. Absatz 2,Die Daten über Tierärztinnen und Tierärzte, die aus der Liste gestrichen wurden, sind von der Kammer 30 Jahre, unter Angabe des Grundes der Streichung, aufzubewahren. Diese Daten dürfen für die Beurteilung von neuerlichen Anträgen auf Eintragung in die Tierärzteliste sowie insbesondere auch zur Auskunftserteilung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 3 TÄKamG herangezogen werden.

Im RIS seit

03.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

20012845

Dokumentnummer

NOR40268639