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Art. 10

Fassungen
ab 01.04.2025 — BGBl. III Nr. 40/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.04.2025 BGBl. III Nr. 40/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Togo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2025,

Typ

Vertrag – Togo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.04.2025BGBl. III Nr. 40/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 10

PREISE

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei lässt zu, dass die Preise für Linienflugdienste von jedem Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage kommerzieller Erwägungen auf dem Markt festgelegt werden. Die Intervention der Vertragsparteien ist auf folgende Punkte beschränkt:
    1. Litera a
      Verhinderung von unangemessen diskriminierenden Preisen oder Praktiken;
    2. Litera b
      Schutz der Verbraucher vor unangemessen hohen oder restriktiven Preisen, die auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder auf abgestimmte Verhaltensweisen von Luftfahrtunternehmen zurückzuführen sind, und
    3. Litera c
      Schutz der Luftfahrtunternehmen vor künstlich niedrigen Preisen aufgrund direkter oder indirekter staatlicher Subventionen oder Beihilfen.
  2. Ziffer 2
    Die Preise für den internationalen Linienflugverkehr zwischen den Gebieten der Vertragsparteien müssen nicht hinterlegt werden. Ungeachtet dessen gewähren die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien auf Anfrage weiterhin sofortigen Zugang zu Informationen über bisherige, bestehende und vorgeschlagene Preise in einer für diese Luftfahrtbehörden annehmbaren Weise und Form.

Im RIS seit

06.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20012849

Dokumentnummer

NOR40268710