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Art. 9

Fassungen
ab 01.04.2025 — BGBl. III Nr. 40/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.04.2025 BGBl. III Nr. 40/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Togo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 40 aus 2025,

Typ

Vertrag – Togo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2025BGBl. III Nr. 40/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 9

ANERKENNUNG VON BESCHEINIGUNGEN UND LIZENZEN

  1. Ziffer eins
    Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Lizenzen, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften einer Vertragspartei, im Falle der Republik Österreich auch mit den Gesetzen und Vorschriften der Europäischen Union, ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch nicht abgelaufen sind, werden von der anderen Vertragspartei für die Durchführung der vereinbarten Dienste als gültig anerkannt, vorausgesetzt, dass diese Zeugnisse oder Lizenzen ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und den im Rahmen des Abkommens von Chicago festgelegten Mindeststandards entsprechen oder darüber hinausgehen.
  2. Ziffer 2
    Absatz 1 gilt auch für ein von der Republik Österreich benanntes Luftfahrtunternehmen, dessen gesetzliche Kontrolle von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgeübt und aufrechterhalten wird.
  3. Ziffer 3
    Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Erlaubnissen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder einem anderen Staat erteilt oder für gültig erklärt wurden, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet zu verweigern.

Im RIS seit

06.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20012849

Dokumentnummer

NOR40268709