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§ 5 EEN-V 2025

Fassungen
ab 01.06.2025 — BGBl. II Nr. 75/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.06.2025 BGBl. II Nr. 75/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einzelentgeltnachweisverordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2025BGBl. II Nr. 75/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EEN-V 2025

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

2. Abschnitt
Einzelentgeltnachweis für nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Im Einzelentgeltnachweis für nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste ist für jede Verbindung zumindest Folgendes anzuführen:
    1. Ziffer eins
      Datum und sekundengenaue Uhrzeit des Beginns der Tarifierung,
    2. Ziffer 2
      sekundengenaue Dauer in Stunden, Minuten und Sekunden, wobei führende Nullen entfallen können,
    3. Ziffer 3
      Tarifzone,
    4. Ziffer 4
      passive Nutzernummer,
    5. Ziffer 5
      bei kostenpflichtigen eingehenden Mehrwert-SMS die Nummer des Absenders sowie
    6. Ziffer 6
      das für die Verbindung verrechnete Entgelt, wobei erkennbar sein muss, ob es sich um einen Netto- oder Bruttobetrag handelt.
  2. Absatz 2,Die Richtigkeit der Tarifierung einer einzelnen Verbindung muss sich aus der Gesamtheit dieser Angaben ableiten lassen. Bei Verbindungen, bei denen die Leistung nicht auch durch die Verbindungsdauer bestimmt wird, kann die Angabe der Dauer der Verbindung entfallen.
  3. Absatz 3,Sind weitere Informationen über die Verbindung entgeltrelevant, müssen auch diese angeführt werden.

Schlagworte

Nettobetrag

Im RIS seit

23.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

20012880

Dokumentnummer

NOR40269236