Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einzelentgeltnachweisverordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 75/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
2. Abschnitt
Einzelentgeltnachweis für nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Im Einzelentgeltnachweis für nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste ist für jede Verbindung zumindest Folgendes anzuführen:
Datum und sekundengenaue Uhrzeit des Beginns der Tarifierung,
sekundengenaue Dauer in Stunden, Minuten und Sekunden, wobei führende Nullen entfallen können,
bei kostenpflichtigen eingehenden Mehrwert-SMS die Nummer des Absenders sowie
das für die Verbindung verrechnete Entgelt, wobei erkennbar sein muss, ob es sich um einen Netto- oder Bruttobetrag handelt.
(2)Absatz 2,Die Richtigkeit der Tarifierung einer einzelnen Verbindung muss sich aus der Gesamtheit dieser Angaben ableiten lassen. Bei Verbindungen, bei denen die Leistung nicht auch durch die Verbindungsdauer bestimmt wird, kann die Angabe der Dauer der Verbindung entfallen.
(3)Absatz 3,Sind weitere Informationen über die Verbindung entgeltrelevant, müssen auch diese angeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
NOR40269236