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§ 6 EEN-V 2025

Fassungen
ab 01.06.2025 — BGBl. II Nr. 75/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.06.2025 BGBl. II Nr. 75/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einzelentgeltnachweisverordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2025BGBl. II Nr. 75/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EEN-V 2025

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Im Einzelentgeltnachweis sind die drei letzten aufeinander folgenden Stellen der passiven Nutzernummer unkenntlich zu machen. Öffentliche Kurzrufnummern, soweit es sich nicht um entgeltfreie Nummern handelt, und Nummern für frei kalkulierbare Mehrwertdienste sind jedoch vollständig anzugeben.
  2. Absatz 2,Hat der Endnutzer schriftlich erklärt, dass er alle bestehenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer informieren wird, sind für zukünftige Abrechnungszeiträume die passiven Nutzernummern im Einzelentgeltnachweis vollständig anzugeben.

Im RIS seit

23.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

20012880

Dokumentnummer

NOR40269237