Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einzelentgeltnachweisverordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 75/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
3. Abschnitt
Einzelentgeltnachweis für Internetzugangsdienste
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Soweit die Internetzugangsleistung zeitabhängig verrechnet wird, ist im Einzelentgeltnachweis für jede Verbindung zumindest Folgendes anzuführen:
Datum und sekundengenaue Uhrzeit des Beginns der Tarifierung,
sekundengenaue Dauer in Stunden, Minuten und Sekunden, wobei führende Nullen entfallen können, sowie
das für die Verbindung verrechnete Entgelt, wobei erkennbar sein muss, ob es sich um einen Netto- oder Bruttobetrag handelt.
(2)Absatz 2,Sind weitere Informationen über die Verbindung entgeltrelevant, müssen auch diese angeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
NOR40269238