Rechtstracker.at

§ 8 EEN-V 2025

Fassungen
ab 01.06.2025 — BGBl. II Nr. 75/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.06.2025 BGBl. II Nr. 75/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einzelentgeltnachweisverordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.06.2025BGBl. II Nr. 75/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EEN-V 2025

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Soweit die Internetzugangsleistung nach Transfervolumen verrechnet wird, ist das Transfervolumen für jede aufgebaute Verbindung zu erfassen. Wenn der Verbindungsaufbau oder der Verbindungsabbau aus technischen Gründen nicht erfasst werden können, ist das Transfervolumen in Zeitabschnitten zu erfassen, deren Länge 24 Stunden nicht überschreiten darf.
  2. Absatz 2,Im Einzelentgeltnachweis für Internetzugangsdienste ist für jede Verbindung bzw. jeden Zeitabschnitt zumindest Folgendes anzuführen:
    1. Ziffer eins
      Datum und sekundengenaue Uhrzeit des Beginns und des Endes, wobei statt des Endes auch die sekundengenaue Dauer angegeben werden kann,
    2. Ziffer 2
      Gesamtlängen der Datenpakete in Byte getrennt nach gesendeter und empfangener Datenmenge sowie
    3. Ziffer 3
      das für diese Verbindung bzw. diesen Zeitabschnitt verrechnete Entgelt, wobei erkennbar sein muss, ob es sich um einen Netto- oder Bruttobetrag handelt.
  3. Absatz 3,Erfolgt die Tarifierung tageszeitabhängig, muss das Transfervolumen abweichend von Absatz eins und 2 entsprechend den in den jeweiligen Entgeltbestimmungen festgelegten Zeitfenstern erfasst und im Einzelentgeltnachweis ausgewiesen werden. Die Richtigkeit der Verrechnung muss aus dem Einzelentgeltnachweis erkennbar sein.
  4. Absatz 4,Werden Datenpakete zu oder von bestimmten Adressen nicht tarifiert, sind diese in den Gesamtlängen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, nicht darzustellen.
  5. Absatz 5,Sind weitere Informationen über die Verbindung entgeltrelevant, müssen auch diese angeführt werden.

Schlagworte

Nettobetrag

Im RIS seit

23.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

20012880

Dokumentnummer

NOR40269239