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Art. 12

Fassungen
ab 01.07.2025 — BGBl. III Nr. 66/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.07.2025 BGBl. III Nr. 66/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2025,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2025BGBl. III Nr. 66/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 12

Jahresabrechnung

  1. Absatz eins,Die Jahresabrechnung besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich der Darstellung der Abweichungen gegenüber dem Budget sowie dem Anhang, der Erläuterungen zu einzelnen Positionen und den Grundsätzen der Bilanzierung und Bewertung enthält. Die Jahresabrechnung hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. Die Grundsätze der Buchführung, Budgetierung und Erstellung der Jahresabrechnung richten sich nach einem internationalen Standard und werden vom Aufsichtsrat festgelegt.
  2. Absatz 2,Die Jahresabrechnung ist durch eine zugelassene Wirtschaftsprüferin oder einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer kann von der Geschäftsführung alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung der Prüfungspflicht erfordert. Die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer hat einen Prüfbericht zu erstellen und der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat vorzulegen.

Schlagworte

Gewinnrechnung, Vermögenslage, Finanzlage

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012895

Dokumentnummer

NOR40269533