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Art. 13

Fassungen
ab 01.07.2025 — BGBl. III Nr. 66/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.07.2025 BGBl. III Nr. 66/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2025,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2025BGBl. III Nr. 66/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

römisch vier. Allgemeine Rechte und Pflichten

Artikel 13

Vergabe von Aufträgen

  1. Absatz eins,Bei der Vergabe von Aufträgen durch die IRR ist folgendes Recht anzuwenden:
    1. Litera a
      wenn sich der Auftrag auf einen Teil des Gemeinsamen Werks erstreckt, der ausschließlich auf dem Staatsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausführung gelangt, das für Auftragsvergaben des Kantons St. Gallen geltende Recht,
    2. Litera b
      in allen anderen Fällen das für Auftragsvergaben der Republik Österreich (Bund) geltende Recht.
  2. Absatz 2,Der Rechtsschutz im Zusammenhang mit Auftragsvergaben der IRR richtet sich ausschließlich nach dem nach Absatz eins, anwendbaren Recht.
  3. Absatz 3,Das anwendbare Recht für Auftragsvergaben der IRR und den Rechtsschutz sowie die zuständige Vergabekontrollbehörde werden in den Vergabeunterlagen angegeben.

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012895

Dokumentnummer

NOR40269534