Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
IV. Allgemeine Rechte und Pflichtenrömisch vier. Allgemeine Rechte und Pflichten
Artikel 13
Vergabe von Aufträgen
(1)Absatz eins,Bei der Vergabe von Aufträgen durch die IRR ist folgendes Recht anzuwenden:
wenn sich der Auftrag auf einen Teil des Gemeinsamen Werks erstreckt, der ausschließlich auf dem Staatsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausführung gelangt, das für Auftragsvergaben des Kantons St. Gallen geltende Recht,
in allen anderen Fällen das für Auftragsvergaben der Republik Österreich (Bund) geltende Recht.
(2)Absatz 2,Der Rechtsschutz im Zusammenhang mit Auftragsvergaben der IRR richtet sich ausschließlich nach dem nach Abs. 1 anwendbaren Recht.Der Rechtsschutz im Zusammenhang mit Auftragsvergaben der IRR richtet sich ausschließlich nach dem nach Absatz eins, anwendbaren Recht.
(3)Absatz 3,Das anwendbare Recht für Auftragsvergaben der IRR und den Rechtsschutz sowie die zuständige Vergabekontrollbehörde werden in den Vergabeunterlagen angegeben.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Dokumentnummer
NOR40269534