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Art. 15

Fassungen
ab 01.07.2025 — BGBl. III Nr. 66/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.07.2025 BGBl. III Nr. 66/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2025,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2025BGBl. III Nr. 66/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 15

Befreiung von Abgaben bei der Ein- und Ausfuhr von Waren

  1. Absatz eins,Waren, die zum Bau, zur Instandhaltung, zur Erneuerung oder zum Betrieb des Gemeinsamen Werks verwendet werden, sind von den Ein- und Ausgangsabgaben befreit. Dazu zählen insbesondere:
    1. Litera a
      Baustoffe und Aushubmaterial,
    2. Litera b
      Materialien zur Bodenverbesserung, Bepflanzung und Begrünung,
    3. Litera c
      Maschinen und Geräte im Rahmen der vorübergehenden Verwendung,
    4. Litera d
      Land- und Wasserfahrzeuge im Rahmen der vorübergehenden Verwendung,
    5. Litera e
      Betriebsstoffe zu unter Litera c und d genannten Waren.
  2. Absatz 2,Von den Ein- und Ausgangsabgaben sind ferner Waren befreit, die zur Errichtung und zum Betrieb von Verwaltungs- und Betriebsgebäuden des Gemeinsamen Werks verwendet werden.
  3. Absatz 3,Die Befreiung nach Absatz eins, oder 2 gilt nur, wenn die betreffenden Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines der Vertragsstaaten stammen.

Schlagworte

Einfuhr, Eingangsabgabe, Landfahrzeug, Verwaltungsgebäude

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012895

Dokumentnummer

NOR40269536