Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 15
Befreiung von Abgaben bei der Ein- und Ausfuhr von Waren
(1)Absatz eins,Waren, die zum Bau, zur Instandhaltung, zur Erneuerung oder zum Betrieb des Gemeinsamen Werks verwendet werden, sind von den Ein- und Ausgangsabgaben befreit. Dazu zählen insbesondere:
Baustoffe und Aushubmaterial,
Materialien zur Bodenverbesserung, Bepflanzung und Begrünung,
Maschinen und Geräte im Rahmen der vorübergehenden Verwendung,
Land- und Wasserfahrzeuge im Rahmen der vorübergehenden Verwendung,
Betriebsstoffe zu unter lit. c und d genannten Waren.Betriebsstoffe zu unter Litera c und d genannten Waren.
(2)Absatz 2,Von den Ein- und Ausgangsabgaben sind ferner Waren befreit, die zur Errichtung und zum Betrieb von Verwaltungs- und Betriebsgebäuden des Gemeinsamen Werks verwendet werden.
(3)Absatz 3,Die Befreiung nach Abs. 1 oder 2 gilt nur, wenn die betreffenden Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines der Vertragsstaaten stammen.Die Befreiung nach Absatz eins, oder 2 gilt nur, wenn die betreffenden Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines der Vertragsstaaten stammen.
Schlagworte
Einfuhr, Eingangsabgabe, Landfahrzeug, Verwaltungsgebäude
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Dokumentnummer
NOR40269536