Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.07.2025 — BGBl. III Nr. 66/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.07.2025 BGBl. III Nr. 66/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2025,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2025BGBl. III Nr. 66/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 16

Befreiung von sonstigen Abgaben

  1. Absatz eins,Die IRR ist von folgenden Abgaben befreit:
    1. Litera a
      in Österreich von Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, soweit auch der Bund von diesen Abgaben befreit ist; dies gilt nicht für die Mehrwertsteuer,
    2. Litera b
      in der Schweiz von Bundes-, Kantons- und Gemeindeabgaben, soweit auch der Bund von diesen Abgaben befreit ist; dies gilt nicht für die Mehrwertsteuer.
  2. Absatz 2,Schriften, Amtshandlungen, Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die in Ausführung dieses Staatsvertrags erforderlich werden, unterliegen in beiden Vertragsstaaten keinen Abgaben und Gebühren.
  3. Absatz 3,Die Vertragsstaaten können den Umfang und die praktische Durchführung der für die Ausführung des Staatsvertrags notwendigen Abgabenbefreiung nach Absatz eins bis 2 durch besonderen Notenwechsel regeln.

Schlagworte

Bundesabgabe, Landesabgabe, Kantonsabgabe

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012895

Dokumentnummer

NOR40269537