Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 16
Befreiung von sonstigen Abgaben
(1)Absatz eins,Die IRR ist von folgenden Abgaben befreit:
in Österreich von Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, soweit auch der Bund von diesen Abgaben befreit ist; dies gilt nicht für die Mehrwertsteuer,
in der Schweiz von Bundes-, Kantons- und Gemeindeabgaben, soweit auch der Bund von diesen Abgaben befreit ist; dies gilt nicht für die Mehrwertsteuer.
(2)Absatz 2,Schriften, Amtshandlungen, Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die in Ausführung dieses Staatsvertrags erforderlich werden, unterliegen in beiden Vertragsstaaten keinen Abgaben und Gebühren.
(3)Absatz 3,Die Vertragsstaaten können den Umfang und die praktische Durchführung der für die Ausführung des Staatsvertrags notwendigen Abgabenbefreiung nach Abs. 1 bis 2 durch besonderen Notenwechsel regeln.Die Vertragsstaaten können den Umfang und die praktische Durchführung der für die Ausführung des Staatsvertrags notwendigen Abgabenbefreiung nach Absatz eins bis 2 durch besonderen Notenwechsel regeln.
Schlagworte
Bundesabgabe, Landesabgabe, Kantonsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Dokumentnummer
NOR40269537