Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 01.07.2025 — BGBl. III Nr. 66/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.07.2025 BGBl. III Nr. 66/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2025,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2025BGBl. III Nr. 66/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 17

Verständigung in mehrwertsteuerrechtlichen Angelegenheiten

  1. Absatz eins,Die in mehrwertsteuerrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können unmittelbar miteinander verkehren. Dies gilt insbesondere, wenn eine mehrwertsteuerpflichtige Person mögliche Methoden zur Aufteilung der Besteuerung von in beiden Vertragsstaaten erbrachten Lieferungen oder Dienstleistungen zur Beurteilung vorlegt.
  2. Absatz 2,Hält die zuständige Behörde die Anfrage nach Absatz eins, für begründet, so wird sie sich bemühen, sich mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates auf eine sachgerechte Aufteilungsmethode innerhalb der bestehenden mehrwertsteuerrechtlichen Vorschriften zu einigen, um Doppel- oder Nichtbesteuerungen zu vermeiden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen sich, eine Einigung innerhalb von zwei Monaten zu erreichen.
  3. Absatz 3,Zuständige Behörden sind:
    1. Litera a
      In der Schweiz: Die Direktorin oder der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Eidgenössisches Finanzdepartement) oder die bevollmächtigte Stelle.
    2. Litera b
      In Österreich: Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen, diese oder dieser kann die Zuständigkeit an das Finanzamt delegieren.

Schlagworte

Doppelbesteuerung

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012895

Dokumentnummer

NOR40269538