Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 17
Verständigung in mehrwertsteuerrechtlichen Angelegenheiten
(1)Absatz eins,Die in mehrwertsteuerrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können unmittelbar miteinander verkehren. Dies gilt insbesondere, wenn eine mehrwertsteuerpflichtige Person mögliche Methoden zur Aufteilung der Besteuerung von in beiden Vertragsstaaten erbrachten Lieferungen oder Dienstleistungen zur Beurteilung vorlegt.
(2)Absatz 2,Hält die zuständige Behörde die Anfrage nach Abs. 1 für begründet, so wird sie sich bemühen, sich mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates auf eine sachgerechte Aufteilungsmethode innerhalb der bestehenden mehrwertsteuerrechtlichen Vorschriften zu einigen, um Doppel- oder Nichtbesteuerungen zu vermeiden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen sich, eine Einigung innerhalb von zwei Monaten zu erreichen.Hält die zuständige Behörde die Anfrage nach Absatz eins, für begründet, so wird sie sich bemühen, sich mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates auf eine sachgerechte Aufteilungsmethode innerhalb der bestehenden mehrwertsteuerrechtlichen Vorschriften zu einigen, um Doppel- oder Nichtbesteuerungen zu vermeiden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen sich, eine Einigung innerhalb von zwei Monaten zu erreichen.
(3)Absatz 3,Zuständige Behörden sind:
In der Schweiz: Die Direktorin oder der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Eidgenössisches Finanzdepartement) oder die bevollmächtigte Stelle.
In Österreich: Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen, diese oder dieser kann die Zuständigkeit an das Finanzamt delegieren.
Schlagworte
Doppelbesteuerung
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Dokumentnummer
NOR40269538