(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die im Rahmen der Staatsverträge 1892, 1924 und 1954 errichteten Werke, sofern diese noch nicht in die alleinige Erhaltung eines Vertragsstaats übergeben wurden, sowie das Gemeinsame Werk auch nach Fertigstellung gemeinsam durch die IRR zu erhalten und die hierfür entstehenden Kosten zu gleichen Teilen zu tragen. Art. 5 Abs. 3, Art. 6, der III. und IV. Abschnitt, Art. 20, Art. 21 und Art. 22 gelten sinngemäß.Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die im Rahmen der Staatsverträge 1892, 1924 und 1954 errichteten Werke, sofern diese noch nicht in die alleinige Erhaltung eines Vertragsstaats übergeben wurden, sowie das Gemeinsame Werk auch nach Fertigstellung gemeinsam durch die IRR zu erhalten und die hierfür entstehenden Kosten zu gleichen Teilen zu tragen. Artikel 5, Absatz 3,, Artikel 6,, der römisch drei. und römisch vier. Abschnitt, Artikel 20,, Artikel 21 und Artikel 22, gelten sinngemäß.