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Art. 19

Fassungen
ab 01.07.2025 — BGBl. III Nr. 66/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.07.2025 BGBl. III Nr. 66/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2025,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.07.2025BGBl. III Nr. 66/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

römisch fünf. Erhaltungsarbeiten

Artikel 19

Gemeinsame Erhaltungsarbeiten

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die im Rahmen der Staatsverträge 1892, 1924 und 1954 errichteten Werke, sofern diese noch nicht in die alleinige Erhaltung eines Vertragsstaats übergeben wurden, sowie das Gemeinsame Werk auch nach Fertigstellung gemeinsam durch die IRR zu erhalten und die hierfür entstehenden Kosten zu gleichen Teilen zu tragen. Artikel 5, Absatz 3,, Artikel 6,, der römisch drei. und römisch vier. Abschnitt, Artikel 20,, Artikel 21 und Artikel 22, gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2,Ein im Rahmen der Staatsverträge 1892, 1924 und 1954 errichtetes Werk oder das Gemeinsame Werk ist fertig gestellt, wenn der Bilaterale Ausschuss dies feststellt. Die Vorstreckung nach dem Staatsvertrag 1954 gilt mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags als fertiggestellt.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, können beide Vertragsstaaten nach Fertigstellung (Absatz 2,) einvernehmlich beschließen, dass im Rahmen der Staatsverträge 1892, 1924 und 1954 errichtete Werke, das Gemeinsame Werk oder Teile dieser Werke an jenen Vertragsstaat übergeben werden, auf dessen Gebiet sich das Werk oder der Teil befindet. Dieser hat für die Erhaltung des Werks oder des Teils zu sorgen. Die von der IRR hinsichtlich des Werks oder des Teils erwirkten oder gemäß Artikel 7, Absatz 6, auf diese übergegangenen Genehmigungen und Bewilligungen gehen auf die vom Vertragsstaat mit der weiteren Erhaltung betraute Institution über.

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012895

Dokumentnummer

NOR40269540