Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungenrömisch sechs. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 20
Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Art. 12 gilt ab Beginn des auf das Inkrafttreten des Staatsvertrages folgenden Geschäftsjahres.Artikel 12, gilt ab Beginn des auf das Inkrafttreten des Staatsvertrages folgenden Geschäftsjahres.
(2)Absatz 2,Art. 13 gilt für nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags eingeleitete Vergabeverfahren.Artikel 13, gilt für nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags eingeleitete Vergabeverfahren.
(3)Absatz 3,Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bestellen die Vertragsstaaten die Mitglieder des Bilateralen Ausschusses und betrauen eine geeignete Person bis zur Ernennung der Geschäftsführung interimistisch mit der Führung der Geschäfte der IRR. Der Bilaterale Ausschuss hält binnen 6 Wochen die erste ordentliche Sitzung ab, in der die Mitglieder des Aufsichtsrats ernannt werden und leitet die Ausschreibung für die Ernennung der Geschäftsführung in die Wege. Der Bilaterale Ausschuss beschließt über die Entlastung der Mitglieder der Gemeinsamen Rheinkommission.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Dokumentnummer
NOR40269541