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Art. 20

Fassungen
ab 01.07.2025 — BGBl. III Nr. 66/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.07.2025 BGBl. III Nr. 66/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2025,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.07.2025BGBl. III Nr. 66/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

römisch sechs. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 20

Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Artikel 12, gilt ab Beginn des auf das Inkrafttreten des Staatsvertrages folgenden Geschäftsjahres.
  2. Absatz 2,Artikel 13, gilt für nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags eingeleitete Vergabeverfahren.
  3. Absatz 3,Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bestellen die Vertragsstaaten die Mitglieder des Bilateralen Ausschusses und betrauen eine geeignete Person bis zur Ernennung der Geschäftsführung interimistisch mit der Führung der Geschäfte der IRR. Der Bilaterale Ausschuss hält binnen 6 Wochen die erste ordentliche Sitzung ab, in der die Mitglieder des Aufsichtsrats ernannt werden und leitet die Ausschreibung für die Ernennung der Geschäftsführung in die Wege. Der Bilaterale Ausschuss beschließt über die Entlastung der Mitglieder der Gemeinsamen Rheinkommission.

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012895

Dokumentnummer

NOR40269541