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Art. 22

Fassungen
ab 01.07.2025 — BGBl. III Nr. 66/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.07.2025 BGBl. III Nr. 66/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2025,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.07.2025BGBl. III Nr. 66/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 22

Schiedsklausel

  1. Absatz eins,Wenn sich die beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung einzelner Vertragsbestimmungen nicht einigen, kann jeder Vertragsstaat die Angelegenheit einem Schiedsgericht unterbreiten.
  2. Absatz 2,In dieses Schiedsgericht entsendet jeder Vertragsstaat ein Mitglied. Die vorsitzende Person, die keinem der Vertragsstaaten angehören darf, wird von den Vertragsstaaten im Einverständnis bestellt.
  3. Absatz 3,Das Schiedsgericht soll auf Verlangen eines der Vertragsstaaten spätestens innerhalb von drei Monaten tätig werden. Falls zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Mitglieder des Schiedsgerichts bestellt sind, werden die fehlenden Mitglieder auf Verlangen eines der Vertragsstaaten vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bestellt.
  4. Absatz 4,Unter Vorbehalt anderweitiger Regelung durch das Schiedsgericht ist für das Verfahren vor dem Schiedsgericht das Haager Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 maßgebend.

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012895

Dokumentnummer

NOR40269543