Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 23
Verhältnis zu den Regelungen der Staatsverträge 1892, 1924 und 1954
(1)Absatz eins,Die Regelungen der Staatsverträge 1892, 1924 und 1954 bleiben unverändert bestehen, sofern sie durch diesen Staatsvertrag nicht abgeändert oder aufgehoben werden.
(2)Absatz 2,Die folgenden Regelungen dieses Staatsvertrags gelten anstelle der entsprechenden Regelungen in den Staatsverträgen 1892, 1924 und 1954 auch in deren Anwendungsbereich:
Art. 6 „Abrechnungssystem und die Leistungsbewertung“,Artikel 6, „Abrechnungssystem und die Leistungsbewertung“,
Abschnitt III. „Gemeinsame Organisation“,Abschnitt römisch drei. „Gemeinsame Organisation“,
Abschnitt IV. „Allgemeine Rechte und Pflichten“,Abschnitt römisch vier. „Allgemeine Rechte und Pflichten“,
Abschnitt V. „Erhaltungsarbeiten“,Abschnitt römisch fünf. „Erhaltungsarbeiten“,
Art. 20 „Übergangsbestimmungen“,Artikel 20, „Übergangsbestimmungen“,
Art. 21 „Verhältnis zum Recht der Europäischen Union“,Artikel 21, „Verhältnis zum Recht der Europäischen Union“,
Art. 22 „Schiedsklausel“.Artikel 22, „Schiedsklausel“.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Staatsvertrags haben Vorrang, soweit sie den in Abs. 1 genannten früheren Staatsverträgen widersprechen.Die Bestimmungen dieses Staatsvertrags haben Vorrang, soweit sie den in Absatz eins, genannten früheren Staatsverträgen widersprechen.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Dokumentnummer
NOR40269544