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Art. 5

Fassungen
ab 01.07.2025 — BGBl. III Nr. 66/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.07.2025 BGBl. III Nr. 66/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2025,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2025BGBl. III Nr. 66/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 5

Kostentragung

  1. Absatz eins,Die Kosten des Gemeinsamen Werks nach Artikel 4, werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Die Kostentragung erfolgt auf Basis der tatsächlich angefallenen Kosten.
  2. Absatz 2,Die Vertragsstaaten tragen überdies zu gleichen Teilen allfällige Mehrkosten (exkl. Mehrwertsteuer), die sich bei der Umsetzung des Gemeinsamen Werks ergeben und von beiden Vertragsstaaten anerkannt werden. Der Bilaterale Ausschuss befasst die Vertragsstaaten (Artikel 8, Absatz 3, Litera j,), sobald erkennbar ist, dass Mehrkosten mit hoher Wahrscheinlichkeit anfallen werden.
  3. Absatz 3,Die von der Internationalen Rheinregulierung (Artikel 7,) im Zusammenhang mit der Umsetzung des Gemeinsamen Werks entrichtete Mehrwertsteuer wird von jenem Vertragsstaat getragen, der die Mehrwertsteuer erhebt.

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012895

Dokumentnummer

NOR40269526