Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 6
Abrechnungssystem und Leistungsbewertung
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten leisten auf Anforderung der Internationalen Rheinregulierung (Art. 7) Zahlungen nach Maßgabe des jährlichen Bauprogramms und des Baufortschritts in der jeweiligen Landeswährung.Die Vertragsstaaten leisten auf Anforderung der Internationalen Rheinregulierung (Artikel 7,) Zahlungen nach Maßgabe des jährlichen Bauprogramms und des Baufortschritts in der jeweiligen Landeswährung.
(2)Absatz 2,Die Aufwendungen werden für beide Seiten gesondert anlässlich der Jahresabrechnung in Schweizer Franken ermittelt. Für die Umrechnung von Eurobeträgen in Schweizer Franken ist der Devisenmittelkurs für das jeweilige Geschäftsjahr maßgebend. Er wird nach dem arithmetischen Mittel zwischen den monatlichen Devisenmittelkursen der Schweizerischen Nationalbank und der Oesterreichischen Nationalbank berechnet. Allfällige Differenzbeträge in Bezug auf die hälftige Kostentragung zu Lasten des einen oder des anderen Vertragsstaats werden im kommenden Rechnungsjahr durch Mehr- oder Minderbeträge der Vertragsstaaten ausgeglichen.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Dokumentnummer
NOR40269527