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Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS IV)

Fassungen (Gesetz)
ab 01.05.2025 — BGBl. III Nr. 67/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
heute01.05.202530.04.2032 § → § BGBl. III Nr. 67/2025 (Stammfassung) · aufgehoben
01.05.202530.04.2032 BGBl. III Nr. 67/2025 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS römisch vier)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2025

Außerkrafttretensdatum

30.04.2032

Unterzeichnungsdatum

20.09.2023

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Langtitel

(Übersetzung)

Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS IV)

StF: BGBl. III Nr. 67/2025 (NR: GP XXVIII RV 26 AB 38 S. 15. BR: AB 11630 S. 976.)

Änderung

BGBl. III Nr. 107/2025 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 142/2025 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch

Vertragsparteien

*Albanien römisch drei 67 aus 2025, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 142 aus 2025, *Bulgarien römisch drei 67 aus 2025, *Kroatien römisch drei 67 aus 2025, *Moldau römisch drei 67 aus 2025, *Montenegro römisch drei 107 aus 2025, *Nordmazedonien römisch drei 142 aus 2025, *Polen römisch drei 67 aus 2025, *Rumänien römisch drei 67 aus 2025, *Serbien römisch drei 67 aus 2025, *Slowakei römisch drei 67 aus 2025, *Slowenien römisch drei 67 aus 2025, *Tschechische R römisch drei 67 aus 2025, *Ungarn römisch drei 67/2025

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Genehmigungsurkunde wurde am 24. April 2025 beim CEEPUS Generalsekretariat hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 10, Absatz eins, mit 1. Mai 2025 in Kraft getreten.

Laut Mitteilung des CEEPUS Generalsekretariats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen genehmigt:

Albanien, Bulgarien, Kroatien, Republik Moldau, Polen, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:

Tschechische Republik

Anlässlich der Hinterlegung der Genehmigungsurkunde hat Tschechien nachstehenden Vorbehalt angebracht:

„Die Tschechische Republik erachtet sich nicht an jene Bestimmungen des Artikel 8, des Übereinkommens über das Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS IV“), unterzeichnet am 20. September 2023 in Warschau (Polen), gebunden, welche das Schiedsverfahren als Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder des Arbeitsprogramms festlegt.

Die Tschechische Republik ist daher auch nicht bereit, jegliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Schiedsgericht oder Schiedsverfahren entstehen können, zu tragen.

Darüber hinaus erachtet die Tschechische Republik es aus rechtlichen Gründen für nicht akzeptabel, dass das CEEPUS Generalsekretariat gemäß Artikel 8, Absatz eins, eine Streitpartei werden könnte. Diese Kompetenz ist nur den Vertragsparteien vorbehalten und nicht einer Stelle, die lediglich eine koordinierende und evaluierende Rolle eines Sekretariats für das Übereinkommen hat und die entweder keine Zuständigkeit für die authentische Auslegung dieses Übereinkommens oder keine internationale Rechtspersönlichkeit und Fähigkeit hat, in einen Streit mit Vertragsparteien, d.h. souveränen Staaten, einzutreten.“

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Die CEEPUS Vertragsparteien teilen die folgenden Zielvorstellungen:

  • Strichaufzählung
    Wahrheitsfindung und Wissenschaft als Grundlage der Zivilisation und generationenübergreifender Wissenstransfer als besonders erstrebenswerte menschliche Aktivität,
  • Strichaufzählung
    regionaler akademischer Austausch als wichtiges Instrument zum Abbau wechselseitiger Vorurteile,
  • Strichaufzählung
    langfristige akademische Zusammenarbeit in Form von qualitativ hochwertigen, thematischen Netzwerken zwischen den Hochschuleinrichtungen, die die passenden Rahmenbedingungen für Studierende, Doktoranden und Doktorandinnen, Forschende, akademische Lehrende und Verwaltungspersonal der Hochschuleinrichtungen bieten,
  • Strichaufzählung
    Fortschritte in der Anerkennung von Studienaufenthalten im Ausland sowie von Hochschulabschlüssen zwischen den Hochschuleinrichtungen und Förderung der Entwicklung der Mittel- und Osteuropäischen Dimension der Lehrpläne der Hochschuleinrichtungen,
  • Strichaufzählung
    Förderung der regionalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmendes Central European Exchange Programme for University Studies, im Folgenden als „CEEPUS IV“ bezeichnet.

Die Vertragsparteien bekräftigen:

  • Strichaufzählung
    die Schlüsselrolle der Hochschulbildung im Erreichen der „Nachhaltigen Entwicklungsziele der Vereinten Nationen“,
  • Strichaufzählung
    die Ziele des Bologna Prozesses und seiner einschlägigen Kommuniqués, und damit die weitere Umsetzung des Europäischem Hochschulraums,

und nehmen zur Kenntnis:

  • Strichaufzählung
    den „Strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung“, die „Östliche Partnerschaft der Europäischen Union“ und die „European Union Western-Balkans agenda on innovation, research, education, culture, youth & sport”.

Die Vertragsparteien kommen wie folgt überein:

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012896

Dokumentnummer

NOR40269562