Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.05.2025 bis 30.04.2032 — BGBl. III Nr. 67/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.05.2025 BGBl. III Nr. 67/2025 (Stammfassung) · aufgehoben
Art. 101.05.202530.04.2032 BGBl. III Nr. 67/2025 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS römisch vier)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.05.2025BGBl. III Nr. 67/2025

Außerkrafttretensdatum

30.04.2032

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 1

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien vereinbaren im Rahmen dieses Übereinkommens die Förderung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Hochschulbildung und der hochschulverwandten Forschung, insbesonders auf den Gebieten der Zusammenarbeit zwischen den Hochschuleinrichtungen und der akademischen Mobilität.
  2. Ziffer 2
    Die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit soll, mit der Ausnahme von Freemover Stipendien gemäß Artikel 2, Absatz 6 und Absatz 7, im Rahmen der in diesem Übereinkommen beschriebenen Netzwerke von Hochschuleinrichtungen des Central European Exchange Programme for University Studies umgesetzt werden.
  3. Ziffer 3
    CEEPUS römisch drei Stipendien sind „Vollstipendien“, d.h. so ausgelegt, dass sie Lebenshaltungskosten, Ausgaben für allfällige Laborgebühren, falls im Gastland üblich, Unterkunft und falls erforderlich eine medizinische Grundversorgung während des Aufenthalts im Gastland abdecken. CEEPUS römisch vier Stipendien müssen an die Lebenshaltungskosten im jeweiligen Gastland angepasst und inflationsgeschützt sein.
  4. Ziffer 4
    CEEPUS römisch vier Stipendien können außerdem zu Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit online-Unterricht und online-Lehre sowie hybriden Unterrichtsformen vergeben werden. Virtuelle Stipendien werden zusätzlich zu Vorortstipendien gemäß nationalen Bestimmungen und wie im betreffenden Arbeitsprogramm definiert vergeben. In diesem Fall müssen CEEPUS römisch vier Stipendien nicht notwendigerweise für Mobilitätszwecke verwendet werden.
  5. Ziffer 5
    Im Rahmen dieses Übereinkommens ist kein Geldtransfer zwischen den Vertragsparteien vorgesehen. CEEPUS römisch vier Stipendien werden vom Gastland getragen. Allfällige Aufstockungen für Outgoings werden gegebenenfalls vom Gastland getragen. Derartige Aufstockungen für Outgoings können gegebenenfalls Reisekostenzuschüsse, Zuschüsse für schutzbedürftige oder unterrepräsentierte Personen sowie Menschen mit Behinderung oder andere Sonderzahlungen sein. Die Vertragsparteien und teilnehmende Hochschuleinrichtungen sind eingeladen, weitere freiwillige Mittel für CEEPUS römisch vier Aktivitäten bereit zu stellen.
  6. Ziffer 6
    Im Rahmen dieses Übereinkommens und gemäß der vom Gemeinsamen Ministerkomitee zu vereinbarenden Verfahrensordnung sind die Vertragsparteien verpflichtet, die für die Zusammenarbeit erforderlichen Stipendienmonate (die interne „CEEPUS-Währung“) für das folgende akademische Jahr in jährlichen Abständen bekanntzugeben. In CEEPUS-Währung müssen mindestens jeweils 100 Stipendienmonate zur Verfügung gestellt werden.
  7. Ziffer 7
    CEEPUS römisch vier Stipendien dürfen ausschließlich für Zwecke der Mobilität verwendet werden und nicht für Unkosten oder Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit organisatorischen oder administrativen Zwecken. Die Vertragsparteien und teilnehmende Hochschuleinrichtungen sind eingeladen, zusätzliche freiwillige Mittel zur Deckung dieser Kosten oder Ausgaben bereitzustellen.
  8. Ziffer 8
    CEEPUS römisch vier Stipendienmonate können gegebenenfalls wie im betreffenden CEEPUS Arbeitsprogramm festgelegt für Koordinationstreffen der CEEPUS römisch vier Netzwerke verwendet werden.

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012896

Dokumentnummer

NOR40269549