Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
01.05.2025 bis 30.04.2032 — BGBl. III Nr. 67/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.05.2025 BGBl. III Nr. 67/2025 (Stammfassung) · aufgehoben
Art. 201.05.202530.04.2032 BGBl. III Nr. 67/2025 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS römisch vier)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2025BGBl. III Nr. 67/2025

Außerkrafttretensdatum

30.04.2032

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 2

  1. Ziffer eins
    Im Rahmen dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff „Universität“ alle Arten von Hochschuleinrichtungen, die von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei als Teil ihres Hochschulsystems anerkannt sind. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, jedes Jahr eine Aufstellung der für CEEPUS römisch vier förderungsberechtigten Hochschuleinrichtungen vor jeder neuen Netzwerkantragsrunde bekannt zu geben.
  2. Ziffer 2
    Im Rahmen dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff „akademisches Jahr“ den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres. Beginn und Ende des tatsächlichen akademischen Jahres können entsprechend der nationalen Bestimmungen der Vertragsparteien variieren.
  3. Ziffer 3
    An Hochschuleinrichtungen eingeschriebene Studierende sind, unabhängig von der Studienrichtung bis zur und einschließlich der Doktoratsebene, im Rahmen von CEEPUS römisch vier förderungsberechtigt.
    Das Auslandstudium, Training oder Praktikum ist an einer Gasthochschuleinrichtung oder Gasteinrichtung eines CEEPUS Netzwerks gemäß des gegenständlichen Übereinkommens und des betreffenden CEEPUS Arbeitsprogramms durchzuführen, vorausgesetzt, die im Rahmen eines Auslandsstudiums, Trainings oder Praktikums erworbenen ECTS-Punkte werden von der Heimathochschuleinrichtung des bzw. der betreffenden Studierenden anerkannt und gewährt.
    Ein gewerbliches Unternehmen, eine Forschungseinrichtung, Regierungseinrichtung oder andere Einrichtung des Gastlandes kann gegebenenfalls wie im betreffenden CEEPUS Arbeitsprogramm festgelegt ebenso als Gasteinrichtung fungieren.
  4. Ziffer 4
    Das CEPUS römisch vier Programm unterstützt die Mobilität von Fakultätsmitgliedern, d. h. von Lehrenden oder wissenschaftlichem bzw. künstlerischem Personal einer gegebenen Hochschuleinrichtung, durch die Vergabe von CEEPUS römisch vier Stipendien, um die überregionale Zusammenarbeit auf Hochschulebene und die mittel – und osteuropäische Dimension der Studienpläne wie im CEEPUS Arbeitsprogramm festgelegt zu fördern.
  5. Ziffer 5
    CEEPUS römisch vier Stipendien können auch an Verwaltungspersonal einer an einem CEEPUS Netzwerk teilnehmenden Hochschuleinrichtung zum Kapazitätsaufbau innerhalb des Netzwerks und zur Unterstützung der Organisation gemeinsamer Aktivitäten zwischen CEEPUS römisch vier Netzwerkpartnern wie im betreffenden Arbeitsprogramm festgelegt vergeben werden.
  6. Ziffer 6
    Nicht von CEEPUS Netzwerken verbrauchte Stipendienmonate können auch an anförderungsberechtigten Hochschuleinrichtungen außerhalb eines CEEPUS römisch vier Netzwerks inskribierte Studierende sowie an Fakultätsmitglieder oder Verwaltungspersonal einer förderungsberechtigten Hochschuleinrichtung außerhalb eines CEEPUS Netzwerks („Freemovers“), wie im betreffenden Arbeitsprogramm festgelegt, vergeben werden, vorausgesetzt, dass an einer derartigen Hochschuleinrichtung geeignete Vorkehrungen bezüglich Studium, Lehre, Betreuung oder für ein Tutorensystem getroffen worden sind.
  7. Ziffer 7
    Jede Vertragspartei kann gemäß nationaler Bestimmungen und aufgrund eigener Entscheidung die Teilnahme von Studierenden und Lehrenden von Hochschuleinrichtungen von Nicht-Vertragsparteien an CEEPUS Netzwerkaktivitäten ermöglichen und anerkennen. Die Vertragsparteien können zusätzliche Stipendienmonate für jedes folgende akademische Jahr für diese Aktivitäten, die mit der Umsetzung der im betreffenden Arbeitsprogramm beschriebenen Aktivitäten in Verbindung stehen müssen, bekannt geben. Falls das Gemeinsame Ministerkomitee einstimmig ein gemeinsames Interesse an einer Zusammenarbeit mit einer bestimmten Nicht–Vertragspartei bekundet, können Mobilitätsstipendien an Studierende und Lehrende von Hochschuleinrichtungen solcher Drittparteien vergeben werden, vorausgesetzt, das betreffende Gastland verfügt über im Rahmen der CEEPUS Netzwerke nicht konsumierte Stipendienmonate. Gegebenenfalls können solche nicht verbrauchten Stipendienmonate für Mobilitäten für Studierende und Lehrende solcher Drittparteien gemäß des betreffenden Arbeitsprogramms verwendet werden.

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012896

Dokumentnummer

NOR40269550