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Art. 10

Fassungen
ab 05.05.2025 — BGBl. III Nr. 68/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute05.05.2025 BGBl. III Nr. 68/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Visumfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen (Kuwait)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2025,

Typ

Vertrag – Kuwait

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

05.05.2025BGBl. III Nr. 68/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt in Kraft an dem Tag, an dem die letzte schriftliche Notifikation auf diplomatischem Wege eingeht, mit der die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für sein Inkrafttreten notifizieren.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft und verlängert sich automatisch um den gleichen Zeitraum oder die gleichen Zeiträume, es sei denn, eine der Vertragsparteien notifiziert die andere Vertragspartei 6 Monate vor Ablauf des Abkommens schriftlich und teilt auf diplomatischem Wege ihre Absicht mit, das Abkommen zu kündigen.
  3. Absatz 3,Die Beendigung des Abkommens berührt nicht die Gültigkeit oder die Dauer von spezifischen Vereinbarungen, Projekten und Aktivitäten, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt werden.

Geschehen in New York, am 26. September 2024 in zwei Urschriften jede in englischer, deutscher und arabischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Fall von Abweichungen der Interpretation von Bestimmungen des Abkommens ist der englische Wortlaut maßgebend.

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012897

Dokumentnummer

NOR40269573