Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Steuerliche Vorteile aus qualifizierten Eigenkapitalbeteiligungen gemäß § 39 Z 5 MindestbesteuerungsgesetzSteuerliche Vorteile aus qualifizierten Eigenkapitalbeteiligungen gemäß Paragraph 39, Ziffer 5, Mindestbesteuerungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 105/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen (vgl. § 5).Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen vergleiche Paragraph 5,).
Text
Allgemeines
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Gemäß § 39 Z 5 des Mindestbesteuerungsgesetzes – MinBestG, BGBl. I Nr. 187/2023, sind die laufenden erfassten Steuern (§ 37 MinBestG) einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr um die aus einer Eigenkapitalbeteiligung an einer steuerlich transparenten Einheit außerhalb der Unternehmensgruppe (qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung) zugerechneten steuerlichen Vorteile zu erhöhen, die den laufenden Steueraufwand vermindert haben.Gemäß Paragraph 39, Ziffer 5, des Mindestbesteuerungsgesetzes – MinBestG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,, sind die laufenden erfassten Steuern (Paragraph 37, MinBestG) einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr um die aus einer Eigenkapitalbeteiligung an einer steuerlich transparenten Einheit außerhalb der Unternehmensgruppe (qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung) zugerechneten steuerlichen Vorteile zu erhöhen, die den laufenden Steueraufwand vermindert haben. (2)Absatz 2,Gegenstand dieser Verordnung sind Begriffsbestimmungen (§ 2) und nähere Regelungen zur Anwendung des § 39 Z 5 MinBestG (§ 3) sowie zur Vorgangsweise im Zusammenhang mit der proportionalen Abschreibungsmethode (§ 4).Gegenstand dieser Verordnung sind Begriffsbestimmungen (Paragraph 2,) und nähere Regelungen zur Anwendung des Paragraph 39, Ziffer 5, MinBestG (Paragraph 3,) sowie zur Vorgangsweise im Zusammenhang mit der proportionalen Abschreibungsmethode (Paragraph 4,).
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2025
Dokumentnummer
NOR40269589