Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 12.06.2025 — BGBl. II Nr. 105/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute12.06.2025 BGBl. II Nr. 105/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Steuerliche Vorteile aus qualifizierten Eigenkapitalbeteiligungen gemäß Paragraph 39, Ziffer 5, Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

12.06.2025BGBl. II Nr. 105/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen vergleiche Paragraph 5,).

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Eine „qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung“ bezeichnet eine Beteiligung einer Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe an einer steuerlich transparenten Einheit,
    1. Ziffer eins
      die nach dem Ertragsteuerrecht des Belegenheitsstaates der beteiligten Geschäftseinheit als eine Beteiligung am Eigenkapital gilt,
    2. Ziffer 2
      die nach einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard (Paragraph 2, Ziffer 26, MinBestG) in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem die steuerlich transparente Einheit tätig ist, als Eigenkapitalbeteiligung (Paragraph 2, Ziffer 23, MinBestG) eingestuft würde,
    3. Ziffer 3
      die keine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe der beteiligten Geschäftseinheit ist und
    4. Ziffer 4
      deren zu erwartende Gesamterträge im Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung unter Berücksichtigung der Beträge aus Posten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, mit Ausnahme der nicht anerkannten Steuergutschriften, voraussichtlich geringer als der Investitionsbetrag (Absatz 4,) in die steuerlich transparente Einheit sind.
    Eine qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung liegt jedoch nicht vor, wenn
    1. Litera a
      die beteiligte Geschäftseinheit nicht das wirtschaftliche Risiko des Verlustes des Investitionsbetrages (Absatz 4,) trägt, oder
    2. Litera b
      steuerliche Vorteile nur dann zugerechnet werden, wenn die beteiligte Geschäftseinheit oder der Entwickler der Eigenkapitalbeteiligungsstruktur in den Anwendungsbereich des MinBestG oder vergleichbarer ausländischer Regelungen fällt.
  2. Absatz 2,„Steuerliche Vorteile“ bezeichnet die Beträge folgender Posten, die der beteiligten Geschäftseinheit aus der qualifizierten Eigenkapitalbeteiligung gemäß Absatz eins, zugerechnet werden:
    1. Ziffer eins
      Steuergutschriften, mit Ausnahme von anerkannten auszahlbaren Steuergutschriften (Paragraph 2, Ziffer 39, MinBestG), und
    2. Ziffer 2
      steuerliche Verluste, multipliziert mit dem nominellen Ertragsteuersatz der Geschäftseinheit, die die Beteiligung an der steuerlich transparenten Einheit hält.
  3. Absatz 3,Die „proportionale Abschreibungsmethode“ bezeichnet eine Rechnungslegungsmethode, bei der die Geschäftseinheit, die die Beteiligung an der steuerlich transparenten Einheit hält, in ihrem Abschluss den Investitionsbetrag (Absatz 4,) in eine qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung gemäß Absatz eins, proportional im Verhältnis der im jeweiligen Geschäftsjahr zugerechneten steuerlichen Vorteile zu den über die gesamte Laufzeit der Eigenkapitalbeteiligung insgesamt erwarteten zugerechneten steuerlichen Vorteilen abschreibt und den jährlichen Abschreibungsbetrag als Bestandteil des laufenden Steueraufwands ausweist.
  4. Absatz 4,„Investitionsbetrag“ bezeichnet die aktivierten Anschaffungskosten für die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung abzüglich sämtlicher Anschaffungsnebenkosten.

Im RIS seit

11.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2025

Gesetzesnummer

20012898

Dokumentnummer

NOR40269590