Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Steuerliche Vorteile aus qualifizierten Eigenkapitalbeteiligungen gemäß § 39 Z 5 MindestbesteuerungsgesetzSteuerliche Vorteile aus qualifizierten Eigenkapitalbeteiligungen gemäß Paragraph 39, Ziffer 5, Mindestbesteuerungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 105/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen (vgl. § 5).Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen vergleiche Paragraph 5,).
Text
Hinzurechnung gemäß § 39 Z 5 MinBestGHinzurechnung gemäß Paragraph 39, Ziffer 5, MinBestG
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Eine Hinzurechnung gemäß § 39 Z 5 MinBestG erfolgt für das betreffende Geschäftsjahr nur,Eine Hinzurechnung gemäß Paragraph 39, Ziffer 5, MinBestG erfolgt für das betreffende Geschäftsjahr nur,
sofern in Bezug auf die Geschäftseinheit, die die Beteiligung an der steuerlich transparenten Einheit hält, für das betreffende Geschäftsjahr das Wahlrecht zur Einbeziehung steuerwirksamer Gewinne und Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen (§ 18 Abs. 4 Z 1 MinBestG) ausgeübt wurde, undsofern in Bezug auf die Geschäftseinheit, die die Beteiligung an der steuerlich transparenten Einheit hält, für das betreffende Geschäftsjahr das Wahlrecht zur Einbeziehung steuerwirksamer Gewinne und Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen (Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, MinBestG) ausgeübt wurde, und
soweit die zugerechneten steuerlichen Vorteile (§ 2 Abs. 2) den Investitionsbetrag in die Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Abs. 1) nach Maßgabe des Abs. 2 vermindern.soweit die zugerechneten steuerlichen Vorteile (Paragraph 2, Absatz 2,) den Investitionsbetrag in die Eigenkapitalbeteiligung (Paragraph 2, Absatz eins,) nach Maßgabe des Absatz 2, vermindern.
(2)Absatz 2,Der Investitionsbetrag (§ 2 Abs. 4) in die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Abs. 1) wird für Zwecke der Anwendung des § 39 Z 5 MinBestG um die Beträge folgender Posten, die der beteiligten Geschäftseinheit aus dieser Eigenkapitalbeteiligung zugerechnet werden, höchstens bis auf null, vermindert:Der Investitionsbetrag (Paragraph 2, Absatz 4,) in die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung (Paragraph 2, Absatz eins,) wird für Zwecke der Anwendung des Paragraph 39, Ziffer 5, MinBestG um die Beträge folgender Posten, die der beteiligten Geschäftseinheit aus dieser Eigenkapitalbeteiligung zugerechnet werden, höchstens bis auf null, vermindert:
Anerkannte und nicht anerkannte Steuergutschriften,
steuerliche Verluste, multipliziert mit dem nominellen Steuersatz der beteiligten Geschäftseinheit,
Gewinnausschüttungen und Einlagenrückzahlungen und
Erlöse aus der anteiligen oder gänzlichen Veräußerung der Eigenkapitalbeteiligung.
(3)Absatz 3,Sofern der Investitionsbetrag (§ 2 Abs. 4) in die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Abs. 1) bereits gemäß Abs. 2 auf null vermindert wurde, sind die laufenden erfassten Steuern um spätere zugerechnete Beträge aus Posten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 zu kürzen. Diese Kürzung gilt für die Beträge aus den in Abs. 2 Z 3 oder 4 angeführten Posten oder aus anerkannten Steuergutschriften jedoch nur, soweit diese den Gesamtbetrag der nach Abs. 1 hinzugerechneten steuerlichen Vorteile insgesamt nicht übersteigen.Sofern der Investitionsbetrag (Paragraph 2, Absatz 4,) in die qualifizierte Eigenkapitalbeteiligung (Paragraph 2, Absatz eins,) bereits gemäß Absatz 2, auf null vermindert wurde, sind die laufenden erfassten Steuern um spätere zugerechnete Beträge aus Posten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 zu kürzen. Diese Kürzung gilt für die Beträge aus den in Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 angeführten Posten oder aus anerkannten Steuergutschriften jedoch nur, soweit diese den Gesamtbetrag der nach Absatz eins, hinzugerechneten steuerlichen Vorteile insgesamt nicht übersteigen.
(4)Absatz 4,Bei einer qualifizierten Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Abs. 1) werden steuerwirksame Gewinne und Verluste bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der beteiligten Geschäftseinheit ungeachtet des § 18 Abs. 4 MinBestG nicht einbezogen.Bei einer qualifizierten Eigenkapitalbeteiligung (Paragraph 2, Absatz eins,) werden steuerwirksame Gewinne und Verluste bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der beteiligten Geschäftseinheit ungeachtet des Paragraph 18, Absatz 4, MinBestG nicht einbezogen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2025
Dokumentnummer
NOR40269591