Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.07.2026 — BGBl. II Nr. 138/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.07.2026 BGBl. II Nr. 138/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2026BGBl. II Nr. 138/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand „Gleisbautechnologie“

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      Grundlagen der Eisenbahntechnik sowie des Gleisbaus und berufsspezifische Arbeiten zur Bearbeitung und Verlegung von Oberbaumaterialien,
    2. Ziffer 2
      berufsspezifische Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbe- helfe, deren Aufbau und Funktionsweise sowie Pflege- und Wartungserfordernisse unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit,
    3. Ziffer 3
      berufsspezifische Werk- und Hilfsstoffe, deren Arten und Eigenschaften sowie die vorschriftsmäßige Lagerung, Anwendung und Entsorgung,
    4. Ziffer 4
      Eigenschaften von Beton und bituminösem Mischgut, deren fachgerechte Be- und Verarbeitung sowie geeignete Einsatzgebiete in der Gleisbautechnik,
    5. Ziffer 5
      Be- und Verarbeitungstechniken für berufsspezifische Werk- und Hilfsstoffe,
    6. Ziffer 6
      berufsrelevante baurechtliche und eisenbahnrechtliche Bestimmungen sowie Bedeutung und Einsatz von Signalen, Warnsystemen und Absperrungen zur Baustellenabsicherung,
    7. Ziffer 7
      Bauabläufe, Bauplatzarbeiten sowie Vorbereitungsarbeiten im Gleisbau sowie entsprechende Arbeitsverfahren und -techniken,
    8. Ziffer 8
      Vermessungsarbeiten sowie Erd-, Aushub- und Hinterfüllungsarbeiten und deren Einsatz in der Gleisbautechnik,
    9. Ziffer 9
      unterschiedliche Sicherungsmaßnahmen bei Erdarbeiten und deren Einsatz,
    10. Ziffer 10
      Funktion von Fundierungen und mögliche Ausführungsweisen,
    11. Ziffer 11
      Möglichkeiten der Abwasser- und Oberflächenwasserbeseitigung im Gleisbau sowie Aufbau eines Kanalsystems und erforderliche Bauteile und Materialien,
    12. Ziffer 12
      Wartungs-, Entstörungs- und Instandsetzungsarbeiten an Gleisanlagen,
    13. Ziffer 13
      berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften sowie berufsspezifische Umwelt-, Hygiene- und Qualitätsstandards und Unfallgefahren im beruflichen Alltag,
    14. Ziffer 14
      berufseinschlägige Umweltstandards und Maßnahmen für den Umgang mit Abfällen und wieder- verwertbaren Materialien.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Arbeitstechnik, Pflegeerfordernis, Werkstoff, Bearbeitung, Bearbeitungstechnik, Werkstoff, Erdarbeit, Aushubarbeit, Abwasserbeseitigung, Wartungsarbeit, Entstörungsarbeit, Umweltstandard, Hygienestandard, Entstörungsarbeit, Hygienestandard

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012922

Dokumentnummer

NOR40270261