Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 138/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gegenstand „Angewandte Mathematik“
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
berufsbezogene Längen-, Flächen- und Volumsberechnungen,
Materialbedarfs- und Mischungsberechnungen,
Berechnungen zur Gleisgeometrie,
berufsrelevante vermessungstechnische Berechnungen.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachliche und rechnerische Richtigkeit,
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Flächenberechnung, Materialbedarfsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Dokumentnummer
NOR40270262