Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.07.2025 — BGBl. II Nr. 140/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.07.2025 BGBl. II Nr. 140/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Labortechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2025BGBl. II Nr. 140/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Hauptmodul Biochemie und Biotechnologie

Paragraph 7,

Fachliche Kompetenzbereiche des Hauptmodules Biochemie und Biotechnologie:

7. Kompetenzbereich: Biochemische und biotechnologische Grundlagen

7.1 Biochemie, Biotechnologie, Mikrobiologie und Molekularbiologie

Die auszubildende Person kann

  1. 7 Punkt eins Punkt eins
    die Grundlagen der Biochemie, Biotechnologie, Mikrobiologie, Molekularbiologie und Immunologie (zB allgemeiner Zellaufbau, Zellteilung, Ansprüche an Nährmedien, Modellorganismen, biochemische Stoffgruppen wie Enzyme, Proteine, Kohlenhydrate, Fette, Vitamine, Mikronährstoffe, Antikörper, Erbgut, Epigenetik, Proteinbiosynthese, Mutagenese, biologische Umweltanalytik) erläutern und diese bei labortechnischen Arbeiten anwenden und beachten.
  1. 7 Punkt eins Punkt 2
    die Auswirkungen von biochemischen Verunreinigungen im Abwasser auf die biologische Abwasseranalytik (zB BSB- und CSB-Wert) und Abwasserbehandlung grundlegend beschreiben.

7.2 Branchenspezifische Sicherheitsbestimmungen

Die auszubildende Person kann

  1. 7 Punkt 2 Punkt eins
    Bestimmungen des Gentechnikgesetzes und der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2024, (kurz Biostoffverordnung) mit Risikoklassen und ihr Expositionsrisiko beschreiben und diese bei labortechnischen Arbeiten beachten.
  1. 7 Punkt 2 Punkt 2
    Infektionsrisiken im Überblick beschreiben, diese bei labortechnischen Arbeiten vermeiden und angepasste Erste Hilfe bei Exposition und Verdacht einer Infektion einleiten.

7.3 Berechnungen und Dokumentation

Die auszubildende Person kann

  1. 7 Punkt 3 Punkt eins
    grundlegende statistische Berechnungen (zB Mittelwert, Varianz, Standardabweichung) im Zusammenhang mit der Auswertung von Arbeiten (Analysen, Synthesen) durchführen und Rückschlüsse auf die Qualität der Arbeit ziehen.
  1. 7 Punkt 3 Punkt 2
    Abweichungen von Vorschriften (zB beim Aufbau von Laborapparaturen) dokumentieren.
  1. 7 Punkt 3 Punkt 3
    Parameter sowie eventuelle Abweichungen bei der Durchführung von Arbeiten (Analysen, Synthesen) dokumentieren.
  1. 7 Punkt 3 Punkt 4
    Daten, Arbeitsergebnisse und Berechnungen sichern, aufbereiten und visualisieren sowie Protokolle und grafische Auswertungen (zB Diagramme) analog und digital erstellen und im betriebsinternen Labor-Informations- und Management-System ablegen.
  1. 7 Punkt 3 Punkt 5
    Daten und Arbeitsergebnisse intern unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise präsentieren und argumentieren.
  1. 7 Punkt 3 Punkt 6
    die Anwendung und den Einsatz von Biodatenbanken erläutern.

8. Kompetenzbereich: Mess- und Prüfmittel- und Probenmanagement

8.1 Mess- und Prüfmittelmanagement

Die auszubildende Person kann

  1. 8 Punkt eins Punkt eins
    Mess- und Prüfmittel für die jeweilige Aufgabenstellung justieren und kalibrieren, die Ergebnisse im Labor-Informations- und Management-System erfassen und Maßnahmen (zB Wartung oder Reparatur) einleiten, wenn die Prüfwerte außerhalb der Spezifikationen des Mess- und Prüfmittels liegen.

8.2 Probenmanagement

Die auszubildende Person kann

  1. 8 Punkt 2 Punkt eins
    den Aufbau, die Funktion sowie die Handhabung und Anwendung von digitalen Labor-Informations- und Management-Systemen (zB Bereitstellung von Informationen, Zugang zu Datenbanken für Recherchetätigkeiten, Dokumentationen von Labortätigkeiten, Steuerung von Geräten des Labors, Analyse wissenschaftlicher Experimente, Speicherung und Erstellung eines Verzeichnisses der erhobenen Daten) beschreiben.
  1. 8 Punkt 2 Punkt 2
    weiterführende Probenvor- und -aufbereitungsarbeiten unter Beachtung der Arbeitsschritte und gemäß den betrieblichen Vorgaben mit den dazu notwendigen Laborgeräten und Laborapparaturen ausführen.

9. Kompetenzbereich: Labortechnische Grundlagen

9.1 Laborausstattung

Die auszubildende Person kann

  1. 9 Punkt eins Punkt eins
    den Aufbau, die Funktion sowie die Handhabung und Anwendung von Reinigungsgeräten (zB Sterilwerkbank, Tischautoklav) für die Desinfektion und Sterilisation beschreiben.
  1. 9 Punkt eins Punkt 2
    den Aufbau, die Funktion sowie die Handhabung und Anwendung spektroskopischer instrumenteller Laborgeräte (zB Massenspektrometer) im Überblick beschreiben.
  1. 9 Punkt eins Punkt 3
    den Aufbau, die Funktion sowie die Handhabung und Anwendung chromatographischer instrumenteller Laborgeräte (zB Gaschromatograph, Hochleistungsflüssigkeitschromatograph, Proteinflüssigkeitschromatograph, Protein- und DNA-Genelektrophorese) im Überblick beschreiben.
  1. 9 Punkt eins Punkt 4
    den Aufbau, die Funktion sowie die Handhabung und Anwendung immunologischer, mikrobiologischer und biotechnologischer Laborgeräte (zB Mikroskop, PCR-Gerät Polymerase-Kettenreaktion-Gerät, Fermenter, Batch- und Flowreaktoren) im Überblick beschreiben.

9.2 Labortechnische Grundoperationen

Die auszubildende Person kann

  1. 9 Punkt 2 Punkt eins
    die unterschiedlichen Verunreinigungen erkennen und die Wahl des geeigneten Reinigungsverfahrens (Reinigung, Desinfektion, Sterilisation) und die Auswirkungen fehlerhafter Reinigung erklären.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 2
    die Arbeitsschritte für die Reinigung von Arbeitsflächen im Labor, Laborgeräte oder Laborapparate unter Anwendung der dazu notwendigen Reinigungsgeräte beschreiben.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 3
    Arbeitsflächen im Labor, Laborgeräte oder Laborapparate mit geeigneten Reinigungsverfahren unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Reinigungsgeräten reinigen.
  1. 9 Punkt 2 Punkt 4
    spezifische Versuchs- und Untersuchungsapparaturen unter Beachtung der Standfestigkeit und Spannungsfreiheit aufbauen.

9.3 Analysen

Die auszubildende Person kann

  1. 9 Punkt 3 Punkt eins
    die Arbeitsschritte für die Durchführung spektroskopischer Analysen (zB Massenspektroskopie) unter Anwendung der dazu notwendigen instrumentellen Laborgeräte beschreiben.
  1. 9 Punkt 3 Punkt 2
    spektroskopische Analysen (zB Massenspektroskopie) unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen instrumentellen Laborgeräten ausführen.
  1. 9 Punkt 3 Punkt 3
    die Arbeitsschritte für die Durchführung chromatographischer Analysen (zB Gaschromatographie, Hochleistungsflüssigkeitschromatographie, Proteinflüssigkeitschromatographie, Protein- und DNA-Genelektrophorese) unter Anwendung der dazu notwendigen instrumentellen Laborgeräte beschreiben.
  1. 9 Punkt 3 Punkt 4
    chromatographische Analysen (zB Gaschromatographie, Hochleistungsflüssigkeitschromatographie, Proteinflüssigkeitschromatographie, Protein- und DNA-Genelektrophorese) unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen instrumentellen Laborgeräten ausführen.

9.4 Biochemische und biotechnologische Arbeiten

Die auszubildende Person kann

  1. 9 Punkt 4 Punkt eins
    die Arbeitsschritte für die Durchführung mikrobiologischer Arbeiten (zB Herstellen von allgemeinen, spezifischen und selektiven Nährmedien in Bezug auf zB Hemmstoffe und die richtigen Vitamin- und Spurenelementzusammensetzungen, Gramfärbung, Impf- und Kulturtechniken, Mikroskopieren, Isolieren, Färben und Differenzieren von Mikroorganismen, Dokumentieren des Keimwachstums und Bestimmen der Keimzahl) unter Anwendung der dazu notwendigen Laborgeräte und Laborapparaturen beschreiben.
  1. 9 Punkt 4 Punkt 2
    mikrobiologische Arbeiten (zB Herstellen von allgemeinen, spezifischen und selektiven Nährmedien in Bezug auf zB Hemmstoffe und die richtigen Vitamin- und Spurenelementzusammensetzungen, Gramfärbung, Impf- und Kulturtechniken, Mikroskopieren, Isolieren, Färben und Differenzieren von Mikroorganismen, Dokumentieren des Keimwachstums und Bestimmen der Keimzahl) unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten und Laborapparaturen durchführen.
  1. 9 Punkt 4 Punkt 3
    die Arbeitsschritte für die Durchführung zellkulturtechnischer Arbeiten (zB Transfektion, Kultivieren von Adhäsions- und Suspensionszellen und Bestimmen der Lebendzahl) unter Anwendung der dazu notwendigen Laborgeräte und Laborapparaturen beschreiben.
  1. 9 Punkt 4 Punkt 4
    zellkulturtechnische Arbeiten (zB Transfektion, Kultivieren von Adhäsions- und Suspensionszellen und Bestimmen der Lebendzahl) unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten und Laborapparaturen durchführen.
  1. 9 Punkt 4 Punkt 5
    die Arbeitsschritte für die Durchführung molekularbiologischer und gentechnischer Arbeiten (zB Isolieren von Nucleinsäuren aus biologischem Material, Ligieren, Schneiden und Transformieren von Nucleinsäuren mittels PCR Polymerase-Kettenreaktion-Gerät, elektrophoretisches Trennen und Nachweisen von Nucleinsäuren) unter Anwendung der dazu notwendigen Laborgeräte und Laborapparaturen beschreiben.
  1. 9 Punkt 4 Punkt 6
    molekularbiologische und gentechnische Arbeiten (zB Isolieren von Nucleinsäuren aus biologischem Material, Ligieren, Schneiden und Transformieren von Nucleinsäuren mittels PCR Polymerase-Kettenreaktion-Gerät, elektrophoretisches Trennen und Nachweisen von Nucleinsäuren) unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten und Laborapparaturen durchführen.
  1. 9 Punkt 4 Punkt 7
    die Arbeitsschritte für die Durchführung biochemischer Arbeiten (zB Durchführen enzymatischer Arbeiten, Aufarbeiten von biologischem Material (zB Zellaufschlussarten), elektrophoretisches Trennen und Nachweisen von Proteinen, Extraktion von Fetten und deren Analyse) unter Anwendung der dazu notwendigen Laborgeräte und Laborapparaturen beschreiben.
  1. 9 Punkt 4 Punkt 8
    biochemische Arbeiten (zB Durchführen enzymatischer Arbeiten, Aufarbeiten von biologischem Material (zB Zellaufschlussarten), elektrophoretisches Trennen und Nachweisen von Proteinen, Extraktion von Fetten und deren Analyse) unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten und Laborapparaturen durchführen.
  1. 9 Punkt 4 Punkt 9
    die Arbeitsschritte für die Durchführung immunologischer Arbeiten (zB ELISA antikörperbasiertes Nachweisverfahren, Western Blotting, Antigentests, Affinitätschromatographie) unter Anwendung der dazu notwendigen Laborgeräte und Laborapparaturen beschreiben.
  1. 9 Punkt 4 Punkt 10
    immunologische Arbeiten (zB ELISA antikörperbasiertes Nachweisverfahren, Western Blotting, Antigentests, Affinitätschromatographie) unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten und Laborapparaturen durchführen.
  1. 9 Punkt 4 Punkt 11
    die Arbeitsschritte für die Durchführung biotechnologischer Arbeiten (zB Anwenden von Enzymen in der Produktion von Pharmazeutika oder Feinchemikalien, Herstellen von Enzymen anhand verschiedener Fermentationstechniken, Immobilisierungsmethoden) unter Anwendung der dazu notwendigen Laborgeräte und Laborapparaturen beschreiben.
  1. 9 Punkt 4 Punkt 12
    biotechnologische Arbeiten (zB Anwenden von Enzymen in der Produktion von Pharmazeutika oder Feinchemikalien, Herstellen von Enzymen anhand verschiedener Fermentationstechniken, Immobilisierungsmethoden) unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten und Laborapparaturen durchführen.

Schlagworte

Probenvorarbeit, Messmittel, Messmanagement, Versuchsapparatur, Vitaminzusammensetzung, Impftechnik, Adhäsionszelle, Probenaufbereitungsarbeiten, Batchreaktor

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012924

Dokumentnummer

NOR40270290