Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.07.2025 — BGBl. II Nr. 140/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.07.2025 BGBl. II Nr. 140/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Labortechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2025BGBl. II Nr. 140/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Spezialmodul Farben und Lacke

Paragraph 8,

Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Farben und Lacke:

10. Kompetenzbereich: Farben und Lacke

 

Die auszubildende Person kann

 
  1. 10 Punkt eins Punkt eins
    die chemischen (Polymerchemie) und physikalischen (Rheologie, Farbmetrik) Gesetzmäßigkeiten sowie materialtechnischen Parameter der Farb- und Lacktechnik erläutern und diese bei labortechnischen Arbeiten anwenden und beachten.
  1. 10 Punkt eins Punkt 2
    die betriebsspezifischen Roh- und Hilfsstoffe (zB Bindemittel, Pigmente, Füllstoffe) hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten in Bezug auf die im Betrieb hergestellten Produkte beschreiben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 3
    die Zusammensetzung von Beschichtungen (Komponenten, Aufbau) sowie die unterschiedlichen Beschichtungsverfahren (zB Streichen, Rollen, Spritzlackieren, Tauchlackieren, Schmelztauchen, Walzen, Vakumat, Gießen) beschreiben.
 
  1. 10 Punkt eins Punkt 4
    die Produktionsschritte für die Herstellung von Beschichtungsstoffen mit den dazu notwendigen Apparaten und Maschinen (zB Misch-, Dispergier- und Trennaggregate) samt deren Funktionsweise und Bedienung grundlegend erläutern.
 
  1. 10 Punkt eins Punkt 5
    die Erstellung von Fertigungsrezepturen erläutern sowie diese bei der Herstellung von Halbfabrikaten, Beschichtungsstoffen und Beschichtungssystemen anwenden.
 
  1. 10 Punkt eins Punkt 6
    betriebsspezifische Apparate und Maschinen zur Herstellung von Beschichtungsstoffen und Beschichtungssystemen im Labormaßstab umrüsten, anfahren bzw. ausfahren sowie den sicheren und störungsfreien Betrieb überwachen und sicherstellen
 
  1. 10 Punkt eins Punkt 7
    branchenspezifische volumetrische Analysen (zB Säurezahl, Esterzahl, Verseifungszahl) unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten oder Laborapparaturen ausführen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 8
    den Aufbau, die Funktion sowie die Handhabung und Anwendung von Laborgeräten für das Messen und Beurteilen von Farbtönen bzw. Farbstärken von Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen beschreiben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 9
    die Arbeitsschritte für das Messen und Beurteilen von Farbtönen bzw. Farbstärken von Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen beschreiben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 10
    Farbtöne bzw. Farbstärken von Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten messen und beurteilen.
 
  1. 10 Punkt eins Punkt 11
    den Aufbau, die Funktion sowie die Handhabung und Anwendung von Laborgeräten für branchenspezifische physikalische und chemische Methoden zur Bestimmung von Kenndaten (zB Farbzahl, Epoxidwert, Fließkurven, Glasübergangstemperatur, Kornfeinheit, Pigmentverteilung, Festkörpergehalt, spezifische Oberfläche, Ölzahl, Mindestfilmbildetemperatur, Korngrößenverteilung, Trocknung, Lagerfähigkeit) von Roh- und Hilfsstoffen, Bindemitteln, Pigmenten, Füllstoffen sowie von Beschichtungsstoffen beschreiben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 12
    die Arbeitsschritte für die Durchführung von branchenspezifischen physikalischen und chemischen Methoden zur Bestimmung von Kenndaten (zB Farbzahl, Epoxidwert, Fließkurven, Glasübergangstemperatur, Kornfeinheit, Pigmentverteilung, Festkörpergehalt, spezifische Oberfläche, Ölzahl, Mindestfilmbildetemperatur, Korngrößenverteilung, Trocknung, Lagerfähigkeit) von Roh- und Hilfsstoffen (zB Bindemittel, Pigmente, Füllstoffe) sowie von Beschichtungsstoffen unter Anwendung der dazu notwendigen Laborgeräte beschreiben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 13
    betriebsspezifische physikalische und chemische Methoden zur Bestimmung von Kenndaten von Roh- und Hilfsstoffen, Bindemitteln, Pigmenten, Füllstoffen sowie von Beschichtungsstoffen unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten ausführen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 14
    den Aufbau, die Funktion sowie die Handhabung und Anwendung von Laborgeräten zur Prüfung von Beschichtungen bzw. Beschichtungssysteme (zB Farbton, Farbstärke, Farbdichte, Deckvermögen, Trocken- und Glanzgrad, Härte, Elastizität, Schichtdicke, Haftung, Oberflächenstörungen, Beständigkeit gegen Schwitzwasser, Witterung und Chemikalien) beschreiben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 15
    die unterschiedlicher Vorbereitungs- und Vorbehandlungsarbeiten von Untergründen gemäß den Anforderungen der nachfolgenden Beschichtung bzw. Beschichtungssysteme beschreiben.
 
  1. 10 Punkt eins Punkt 16
    Untergründe für die Beschichtung bzw. Beschichtungssysteme vorbereiten (zB durch Reinigen und Schleifen, Aktivieren).
 
  1. 10 Punkt eins Punkt 17
    die Arbeitsschritte (Applizieren von Beschichtungsstoffen bzw. Beschichtungssysteme mittels zB Pinsel, Rolle, Druckluftspritzpistole, Walzen, Gießen, Tauchlackieren sowie Trocknen und Härten) für die Prüfung von Beschichtungen unter Anwendung der dazu notwendigen Laborgeräte beschreiben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 18
    Beschichtungen bzw. Beschichtungssysteme gemäß Spezifikation durch Applizieren von Beschichtungsstoffen auf verschiedenste Untergründe (mittels zB Pinsel, Rolle, Druckluftspritzpistole, Walzen, Gießen, Tauchlackieren) herstellen sowie trocknen und härten (unter Anwendung verschiedener Trocknungs- und Härtungsverfahren).
 
  1. 10 Punkt eins Punkt 19
    Beschichtungen bzw. Beschichtungssysteme auf Parameter (zB Farbton, Farbstärke, Farbdichte, Deckvermögen, Trocken- und Glanzgrad, Härte, Elastizität, Schichtdicke, Haftung, Oberflächenstörungen, Beständigkeit gegen Schwitzwasser, Witterung und Chemikalien) unter Beachtung der Arbeitsschritte mit den dazu notwendigen Laborgeräten beurteilen und prüfen sowie mögliche Ursachen von Abweichungen ermitteln.
 
  1. 10 Punkt eins Punkt 20
    das Formulieren von branchenspezifischen Beschichtungssystemen erläutern.
  1. 10 Punkt eins Punkt 21
    betriebsspezifische Beschichtungssysteme – auch auf Basis von Prüfergebnissen – formulieren und optimieren.
  1. 10 Punkt eins Punkt 22
    Fehlerbilder (zB Oberflächenunregelmäßigkeiten) erkennen, mögliche Ursachen ermitteln und die zuständige Person informieren.
 

Schlagworte

Farbtechnik, Rohstoff, Mischaggregat, Dispergieraggregat, Trockengrad, Vorbereitungsarbeit, Trocknungsverfahren

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012924

Dokumentnummer

NOR40270291