Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.07.2026 — BGBl. II Nr. 141/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.07.2026 BGBl. II Nr. 141/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2026BGBl. II Nr. 141/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand „Fachtechnologie“

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften und Maßnahmen zum Schutz der persönlichen Gesundheit am Arbeitsplatz sowie zur Vermeidung von berufsspezifischen Erkrankungen,
    2. Ziffer 2
      berufseinschlägige Umweltstandards und Maßnahmen für den Umgang mit Abfällen und wiederverwertbaren Materialien,
    3. Ziffer 3
      Abdeckmaterialien und Bedarfsberechnung,
    4. Ziffer 4
      Erkennung, Prüfung und Beurteilung von Beschichtungsträgern sowie passender Beschichtungsstoffe bzw. –systeme,
    5. Ziffer 5
      Beschichtungs- und Gestaltungstechniken sowie Arbeitsschritte zu deren Umsetzung,
    6. Ziffer 6
      Fehlerquellen bei der Beschichtung von Beschichtungsträgern,
    7. Ziffer 7
      Qualitätsmerkmale für Beschichtungen und Schritte zur Vermeidung von Mängeln,
    8. Ziffer 8
      Materialbedarfsberechnung für die Beschichtung von Objekten mit Hilfe von technischen Unterlagen,
    9. Ziffer 9
      Wirkung von Farben sowie deren Auswahl und Einsatz unter Berücksichtigung von Farbharmonien und Farbkontrasten.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie im Regelfall in 90 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Beschichtungstechnik

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012925

Dokumentnummer

NOR40270310