Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.07.2026 — BGBl. II Nr. 141/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.07.2026 BGBl. II Nr. 141/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2026BGBl. II Nr. 141/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand „Fachzeichnen“

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat die Anfertigung einer Vergrößerungszeichnung eines vorgelegten, einfachen Schmuckmotives nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      . fachliche und zeichnerische Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      . Vollständigkeit.
  3. Absatz 3,Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Im RIS seit

08.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012925

Dokumentnummer

NOR40270311