Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Maler- und Beschichtungstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 141/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gegenstand „Fachzeichnen“
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat die Anfertigung einer Vergrößerungszeichnung eines vorgelegten, einfachen Schmuckmotives nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
. fachliche und zeichnerische Richtigkeit,
(3)Absatz 3,Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Dokumentnummer
NOR40270311